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Artikel III.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1891 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 1. März 1891.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. v. Goßler. Herrfurth.
v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden.
(Nr. 9435.) Gesetz, betreffend die Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen wegen
der Wahl der Stadtverordneten. Vom 1. März 1891.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Artikel J.
Die Städteordnung für die östlichen Provinzen der Monarchie vom 30. Mai
1853 (Gesetz-Samml. S. 261) wird, wie folgt, abgeändert und ergänzt:
1) Dem 8. 14 wird als Absatz 2 nachstehende Bestimmung hinzugefügt:
Ist eine Aenderung der Anzahl oder der Grenzen der Wahlbezirke
oder der Anzahl der von einem jeden derselben zu wählenden Stadt-
verordneten wegen einer in der Zahl der stimmfähigen Bürger ein-
getretenen Aenderung oder aus sonstigen Gründen erforderlich geworden,
so hat der Magistrat die entsprechende anderweitige Festsetzung zu treffen,
auch wegen des Uebergangs aus dem alten in das neue Verhältniß
das Geeignete anzuordnen.
Der Beschluß des Magistrats bedarf der Bestätigung von Auf-
sichtswegen.
2) Der erste Satz im dritten Absatze des §. 21 wird dahin abgeändert:
Alle Ergänzungs= und Ersatzwahlen werden — unbeschadet der
Vorschrift im zweiten Absatze des 9. 14 — von denselben Abtheilungen
und Wahlbezirken vorgenemmen, von denen der Ausgeschiedene ge-
wählt war.