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sollen, wenn sie fest angestellt sind und ihre Gemeinden dem Gesammtsynodal-
verbande angehören, in den Ruhestand versetzt werden oder einen Gehülfen
(Adjunkten) erhalten.
2.
Ist ein Geistlicher noch fähig, einen wesentlichen Theil seines Dienstes zu
versehen, oder ist anzunehmen, daß die Unfähigkeit nur vorübergehend sein werde,
so ist die Beiordnung eines Pfarrgehülfen zu verfügen, wenn nicht aus besonderen
Gründen eine Versetzung in den Ruhestand zur Herbeiführung einer ausreichenden
Versehung des Dienstes erforderlich erscheint. Kann der Geistliche wegen dauernder
Unfähigkeit keinen wesentlichen Theil seines Dienstes mehr versehen, oder hat eine
wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit angeordnete Adjunktur bereits drei Jahre
bestanden, ohne daß die Fähigkeit zur Versehung eines wesentlichen Theiles der
Dienstgeschäfte wieder eingetreten wäre, so muß in der Regel die Versetzung in
den Ruhestand erfolgen. ·
§.3.
Die Versetzung eines Geistlichen in den Ruhestand, sowie die Beiordnung
eines Adjunkten erfolgt durch Verfügung des Königlichen Konsistoriums. Wird
die Maßregel nicht von dem Geistlichen selbst beantragt, so ist derselbe oder der
ihm etwa gerichtlich bestellte Vormund vor endgültiger Verfügung hierüber zu
hören. In allen Fällen muß die Anhörung des Geistlichen oder des Vormundes
erfolgen über die beabsichtigte Feststellung des Betrages des Ruhegehaltes und
der von dem Geistlichen zur Unterhaltung des Adjunkten zu übernehmenden
Leistungen.
Auch dem Kirchenvorstande der betheiligten Gemeinde muß in jedem Falle
zu einer Aeußerung über die beabsichtigte Maßregel Gelegenheit gegeben werden.
S. 4.
Geistlichen, welche noch dienstfähig sind, aber aus disziplinarischen Gründen
entlassen werden, kann vom Konsistorium eine Unterstützung auf bestimmte Zeit
oder auf Lebensdauer aus dem Emeritirungsfonds bewilligt werden.
G. 5.
Geistliche, welche nach dem Intrafttreten dieses Gesetzes auf einer Parrstelle
oder einer fest fundirten Hülfsgeistlichenstelle (I. 1) angestellt oder auf eine andere
Stelle versetzt worden, oder welche sich binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten
dieser Emeritirungsordnung den Bestimmungen derselben freiwillig unterwerfen
(§. 12), haben bei Versetzung in den Ruhestand Anspruch auf Ruhegehalt, welches
mindestens 600 Mark und höchstens drei Viertel der letzten Diensteinnahme
(§. 8 und 9) betragen und innerhalb dieser Grenzen nach folgenden Bestimmungen
festgesetzt werden soll.