Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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sollen, wenn sie fest angestellt sind und ihre Gemeinden dem Gesammtsynodal- 
verbande angehören, in den Ruhestand versetzt werden oder einen Gehülfen 
(Adjunkten) erhalten. 
2. 
Ist ein Geistlicher noch fähig, einen wesentlichen Theil seines Dienstes zu 
versehen, oder ist anzunehmen, daß die Unfähigkeit nur vorübergehend sein werde, 
so ist die Beiordnung eines Pfarrgehülfen zu verfügen, wenn nicht aus besonderen 
Gründen eine Versetzung in den Ruhestand zur Herbeiführung einer ausreichenden 
Versehung des Dienstes erforderlich erscheint. Kann der Geistliche wegen dauernder 
Unfähigkeit keinen wesentlichen Theil seines Dienstes mehr versehen, oder hat eine 
wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit angeordnete Adjunktur bereits drei Jahre 
bestanden, ohne daß die Fähigkeit zur Versehung eines wesentlichen Theiles der 
Dienstgeschäfte wieder eingetreten wäre, so muß in der Regel die Versetzung in 
den Ruhestand erfolgen. · 
§.3. 
Die Versetzung eines Geistlichen in den Ruhestand, sowie die Beiordnung 
eines Adjunkten erfolgt durch Verfügung des Königlichen Konsistoriums. Wird 
die Maßregel nicht von dem Geistlichen selbst beantragt, so ist derselbe oder der 
ihm etwa gerichtlich bestellte Vormund vor endgültiger Verfügung hierüber zu 
hören. In allen Fällen muß die Anhörung des Geistlichen oder des Vormundes 
erfolgen über die beabsichtigte Feststellung des Betrages des Ruhegehaltes und 
der von dem Geistlichen zur Unterhaltung des Adjunkten zu übernehmenden 
Leistungen. 
Auch dem Kirchenvorstande der betheiligten Gemeinde muß in jedem Falle 
zu einer Aeußerung über die beabsichtigte Maßregel Gelegenheit gegeben werden. 
S. 4. 
Geistlichen, welche noch dienstfähig sind, aber aus disziplinarischen Gründen 
entlassen werden, kann vom Konsistorium eine Unterstützung auf bestimmte Zeit 
oder auf Lebensdauer aus dem Emeritirungsfonds bewilligt werden. 
G. 5. 
Geistliche, welche nach dem Intrafttreten dieses Gesetzes auf einer Parrstelle 
oder einer fest fundirten Hülfsgeistlichenstelle (I. 1) angestellt oder auf eine andere 
Stelle versetzt worden, oder welche sich binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten 
dieser Emeritirungsordnung den Bestimmungen derselben freiwillig unterwerfen 
(§. 12), haben bei Versetzung in den Ruhestand Anspruch auf Ruhegehalt, welches 
mindestens 600 Mark und höchstens drei Viertel der letzten Diensteinnahme 
(§. 8 und 9) betragen und innerhalb dieser Grenzen nach folgenden Bestimmungen 
festgesetzt werden soll.
	        
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