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(Nr. 9448.) Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend die evangelische Kirchenverfassung
in den acht älteren Provinzen der Monarchie, vom 3. Juni 1876 (Gesetz-
Samml. S. 125). Vom 19. Mai 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
Artikel 1.
An die Stelle der Bestimmungen unter Nr. 2 und 3 im Artikel 8 des
Gesetzes, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen
der Monarchie, vom 3. Juni 1876 (Gesetz-Samml. S. 125) über die Rechte der
vereinigten Kreissynoden der Haupt- und Residenzstadt Berlin treten nachstehende
Vorschriften:
2) Anleihen aufzunehmen.
Die Anleihen dürfen nur zur Errichtung neuer kirchlicher Ge-
bäude verwendet werden. Zur Aufnahme bedarf es der Genehmigung
des Staatsministeriums;
3) allgemeine Umlagen auszuschreiben, und zwar:
a) behufs Ersatz für die Stolgebühren,
b) zur Verzinsung und Abtragung der Anleihen,
c) zur Gewährung von Beihülfen an ärmere Parochieen behufs
Befriedigung dringender kirchlicher Bedürfnisse.
Soll die Umlage für die beiden letzteren Zwecke zehn Prozent
der Summe der von den pflichtigen Gemeindegliedern jährlich an den
Staat zu entrichtenden Personalsteuern (Klassen= und Einkommensteuer)
übersteigen, so bedarf es der Genehmigung des Staatsministeriums;
d) behufs Berichtigung des Antheils aller Gemeinden an den Kreis.,
Provinzial- und Generalsynodalkosten, sowie an den im Wege
kirchlicher Gesetzgebung festgestellten Umlagen für provinzielle und
landeskirchliche Zwecke.
Die Umlagen müssen gleichzeitig in allen Gemeinden nach
gleichem Maßstabe erhoben werden, und gilt für den Repartitionsfuß
die Vorschrift des F. 31 Nr. 6 der Kirchengemeinde= und Synodal-
Ordnung vom 10. September 1873.
Auf die Beschlüsse über solche Umlagen findet Artikel 3 Absatz 3
und 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1874 Anwendung;
eine Synodalkasse für die Einnahme und Verwendung der ausge-
schriebenen Umlagen und aufgenommenen Anleihen zu errichten.
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