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in einer Entfernung von nicht weniger als 2 Kilometern verrichten, einschließlich
der Fortschaffung der Karten und Instrumente folgende Reiseentschädigungen:
1) für jeden Kalendertag, welchen sie behufs Erledigung der Geschäfte
außerhalb ihres Wohnortes nothwendig zubringen müssen, eine Reise-
zulage von 3 Mark, bei mehrtägiger Abwesenheit von 4/60 Mark,
2) wenn beziehungsweise soweit die Reise auf Eisenbahnen oder Dampf-
schiffen gemacht werden kann, für ein Kilometer 10 Pfennige und
außerdem für jeden Zu= und Abgang zusammen 2 Mark, .
3) wenn beziehungsweise soweit die Reise nicht auf Eisenbahnen oder
Dampfschiffen zurückzulegen ist, einschließlich der Auslagen für Chaussee-,
Brücken= und Fährgelder für ein Kilometer 25 Pfennige.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wartburg, den 22. April 1892.
¶. S.) Wilhelm.
Migquel. v. Heyden.
(Nr. 9530.) Verordnung, betreffend die Errichtung je einer Abtheilung für direkte Steuern,
Domänen und Forsten bei den Regierungen zu Stralsund und Osnabrück
und einer Abtheilung für direkte Steuern und Domänen bei der Regierung
in Aurich. Vom 22. April 1892.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, unter Aufhebung Unserer, zur Ausführung des §. 25 des Gesetzes über
die allgemeine bandeverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S 195)
erlassenen Verordnung vom 3. November 1884 (Gesetz Samml. S. 349),
was folgt:
.-•
Bei den Regierungen zu Stralsund und Osnabrück wird für die Angelegen-
heiten der direkten Steuern, Oomänen und Forsten, bei der Regierung zu Aurich
für die Angelegenheiten der direkten Steuern und Domänen je eine Abtheilung
gebildet, welche bei den erstgenannten Regierungen die Bezeichnung
„Abtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten““
bei der Regierung in Aurich die Bezeichnung
„Abtheilung für direkte Steuern und Domänen“
erhält.