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C. 15.
Die Landgemeinden sind zur Erhebung indirekter Gemeindeabgaben inner-
halb der durch die Reichsgesetze gezogenen Grenzen berechtigt.
(Absatz 2 fällt fort.]
S. 16.
Die Genehmigung des Kreisausschusses ist erforderlich:
1) zur Erhebung von Luschlägen zu den direkten Staatssteuern, wenn
der Zuschlag entweder 100 Prozent derselben übersteigt, oder nicht nach
gleichen Sätzen auf die einzelnen Steuergattungen vertheilt werden soll,
2) zur Erhebung besonderer direkter Gemeindeabgaben,
3) zu Gemeindebeschlüssen, durch welche besondere direkte oder indirekte Ge-
meindeabgaben in ihren Grundsätzen verändert werden,
4) zur Einführung indirekter Gemeindeabgaben,
5) zur Mehr= oder Minderbelastung einzelner Theile des Gemeindebezirks
oder einzelner Klassen der Gemeindeangehörigen.
C. 17.
Die Landgemeinden sind berechtigt, als Entgelt für die Benutzung der von
ihnen zu öffentlichen Zwecken bereit gehaltenen Einrichtungen und Anstalten und
gewähnen Leistungen eine mit Genehmigung des Kreisausschusses festzusetzende
bgabe (Gebühr) zu erheben.
S. 18.
Die Gemeindeabgabepflichtigen können durch Gemeindebeschluß zur Leistung
von Diensten (Hand= und Spanndiensten) verpflichtet werden.
Darüber, ob diese Dienste in Natur zu leisten, oder behufs Festsetzung des
Leistungsverhältnisses in Geld abzuschätzen sind, hat die Gemeindeversammlung
(Gemeindevertretung) Beschluß zu fassen. Dieser Beschluß unterliegt der Ge-
nehmigung des Kreisausschusses, wenn eine Umwandlung in Geld nicht für den
einzelnen Fall), sondern allgemein beschlossen wird.
Bei Leistung der Dienste in Natur sind die Spanndienste ausschließlich von
den gespannhaltenden Grundbesitzern nach dem Verhältnisse der Anzahl der Zug-
thiere, welche die Bewirthschaftung ihres Grundeigenthums erfordert, die Hand-
dienste dagegen von sämmtlichen Gemeindeabgabepflichtigen, soweit solche nicht
von Naturaldiensten nach dem Gesetze befreit sind, gleichheitlich zu leisten.
Ob und inwieweit hierbei den gespannhaltenden Grundbesitzern die ihnen
obliegenden Spanndienste auf das Maß der auf sie entfallenden Handdienste an-
zurechnen sind, bestimmt sich nach den hierüber getroffenen vertragsmäßigen oder
statutarischen Festsetzungen, oder dem Herkommen. Im Zpeifelsfalle wird ver-
muthet, daß jene Besitzer nur bei solchen Arbeiten, bei welchen zugleich Spanndienste
vorkommen, von den Handdiensten befreit sind.
(.. 9510.)