— 176 —
5) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Gemeinde-
vertretung oder, wo eine solche nicht besteht, des Gemeindevorstehers
eine gültige Entschuldigung begründen.
Wer ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder in der Vertretung der
Gemeinde während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer versehen hat,
kann die Uebernahme desselben oder eines gleichartigen für die nächsten drei
Jahre ablehnen.
Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungsgründe weigert, ein
unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung der Gemeinde zu über-
nehmen oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie der-
jenige, welcher sich der Verwaltung solcher Aemter thatsächlich entzieht, kann für
einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechtes auf
Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung der Gemeinde für verlustig er-
klärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker als die übrigen Gemeinde-
angehörigen zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden.
S 66.
Die Gemeindevertretung, wo eine solche nicht besteht, der Gemeindevor-
steher beschließt
1) auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend den Besitz oder den Verlust
des Gemeinderechtes, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasse von
Stimmberechtigten, die Wählbarkeit zu einer Stelle in der Gemeinde-
verwaltung oder Gemeindevertretung, die Augübung. des Stimmrechtes
durch einen Dritten, sowie über die Richtigkeit der Gemeindewählerliste,
2) über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung,
3) über die Berechtigung der Ablehnung oder Niederlegung einer Stelle
in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, sowie über die
Nachtheile, welche gegen Gemeindeglieder wegen Nichterfüllung der
ihnen nach diesem Gesetze obliegenden Pflichten zu verhängen sind.
g. 67.
Die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstehers in den
Fällen des §. 66 bedürfen keiner Genehmigung oder Bestätigung von Seiten des
Gemeindevorstehers oder der Aufsichtsbehörde.
Gegen die Beschlüsse findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt,
welche, wenn der Beschluß von der Gemeindevertretung gefaßt ist, auch dem
Gemeindevorsteher zusteht.
Die Klage hat in den Fällen des §. 66 unter 1 und 2 keine aufschiebende
Wirkung, jedoch dürfen Neuwahlen zum Ersatze für solche Wahlen, welche durch
Beschluß der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstehers für ungültig erklärt
worden sind,# vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung nicht vorgenommen werden.