Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Dibürgerlichen Gemeinden und sonstigen Korporationen u. s. w. sind durch 
die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes nicht behindert, das Diensteinkommen 
der Lehrer an den von ihnen zu unterhaltenden Anstalten in einer für die Lehrer 
günstigeren als der oben bestimmten Weise zu regeln. 
S. 6. 
Den Lehrern steht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines bestimmten 
Diensteinkommens, insbesondere auf Feststellung eines bestimmten Dienstalters 
oder auf ein Aufrücken im Gehalt nicht zu. · 
Die Versagung von Alterszulagen ist nur bei unbefriedigender Dienst- 
führung zulässig und bedarf der Genehmigung des Provinzialschulkollegiums. 
. 4. 
Höhere Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom Unterrichtsminister als 
solche anerkannten oder anzuerkennenden Unterrichtsanstalten, zur Zeit: Gymnasien, 
saulghumasi, Oberrealschulen, Progymnasien, Realprogymnasien und Real- 
ulen. 
Solange eine staatliche Oberrealschule nicht vorhanden ist, finden auf die 
Oberrealschulen die für die sonstigen staatlichen Vollanstalten geltenden Gehalts- 
bestimmungen Anwendung. 
. 8. 
Wandelt eine Gemeinde, Korporation u. s. w. eine höhere Schule in eine 
solche mit veränderten Berechtigungen um, so erlangen die Leiter und Lehrer der 
Schule nicht die Befugniß, aus dem von ihnen bekleideten Amte auszuscheiden. 
Jedoch ist ihnen dasjenige Diensteinkommen zu gewähren, welches ihnen zustehen 
würde, wenn die Umwandlung nicht erfolgt wäre. 
Unter Aufrechthaltung gleicher Besoldungsansprüche müssen sich die Lehrer 
an solchen von Gemeinden unterhaltenen höheren Schulen, deren Klassenbestand 
und Lehrkräfte verringert werden, die Versetzung an eine von derselben Gemeinde 
unterhaltene höhere Schule mit minderen Berechtigungen gefallen lassen. 
S. 9. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1893 in Kraft. Die Gemeinden be- 
ziehungsweise Korporationen u. s. w. können die Zahlung des erhöhten Dienst- 
einkommens bereits von einem früheren Zeitpunkt ab beschließen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord Meiner Bacht „Kaiseradler“, Bergen, den 25. Juli 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling. 
Frhr. v. Berlepsch. Miquel. Thielen. Bosse. 
  
  
Eesch- Samml. 1802. (Nr. 9558—9559.) 43
	        
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