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19. Mai 1891 (Gesetz Samml. S. 97) werden auch auf das Gebiet der Lenne
und ihrer Nebenflüsse ausgedehnt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 30. Dezember 1891.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Caprivi. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Gr. v. Zedlitz. Thielen.
(Nr. 9502.) Vertrag zwischen der Königlich Preußischen und der Herzoglich Sachsen-Alten-
burgischen Staatsregierung, betreffend den Austritt des Gutsbezirkes
Braunshain im Königreiche Preußen aus der Königlich Preußischen Parochie
Hohenkirchen-Wernsdorf und aus der Königlich Preußischen Schulgemeinde
Wernsdorf-Tanna) sowie dessen Aufnahme in den Kirchen und Schul-
verband Lumpzig im Herzogthume Sachsen-Altenburg. Vom 31. Mai 1891.
ur Ausführung der von dem Rittergutsbesitzer Ernst Scholber auf Brauns-
hain beantragten Auspfarrung und Ausschulung seines im Königlich Preußischen
Kreise Zeitz belegenen, einen selbstständigen Hutsbezu- bildenden Rittergutes
Braunshain (nach Sachsen-Alenburgischem Sprachgebrauche Kleinbraunshain
genannt) aus der Parochie Hohenkirchen-Wernsdorf und der Schulgemeinde
Wernsdorf-Tanna in demselben Kreise und dessen Aufnahme in den Kirchen-
und Schulverband Lumpzig im Herzogthume Sachsen-Altenburg ist durch die
von beiden Hohen Staatsregierungen hierzu beauftragten Kommissare, nämlich:
von Königlich Preußischer Seite
den Königlichen Landrath Friedrich Winckler in Zeitz
und
von Herzoglich Sachsen-Altenburgischer Seite
den Herzoglichen Landrath Dr. jur. Kurt Stöhr in Altenburg,
auf Grund der von dem Königlich Preußischen Landrathe des Kreises Zeitz am
21. November 1889 zu Wernsdorf mit dem Antragsteller, mit dem Patrone
und dem Pfarrer der Parochie Hohenkirchen-Wernsdorf, mit dem Gemeinde-
kirchenrathe und der Gemeindevertretung der zu dieser Parochie gehörigen Filial-
kirchengemeinde Wernsdorf und mit den Mitgliedern der Schulgemeinde Werns-
dorf-Tanna aufgenommenen Verhandlung, in welcher auch die von dem Antrag-
sleller der Kirchen= und Schulgemeinde zu gewährenden Entschädigungen festgesetzt