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bahngesellschaft im Allgemeinen der Großherzoglich Mecklenburgischen Regierung
als derjenigen, in deren Gebiete die Eisenbahngesellschaft ihren Sitz hat, über—
lassen. Auch ist die Königlich Preußische Regierung damit einverstanden, daß die
Bestimmung über die Dotirung des Reserve- und des Erneuerungsfonds, sowie
die Genehmigung und die Festsetzung der Fahrpläne und der Tarife auch in Be-
ziehung auf den in Preußen belegenen Theil der Bahn seitens der Großherzoglich
Mecklenburg-Strelitzschen Regierung erfolgt, mit der Maßgabe, daß in den
Tarifen für die Strecke in Preußen keine höheren Einbeitssätze in Anwendung
kommen sollen, als für die Strecke in Mecklenburg-Strelitz.
Artikel 8.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr
zwischen ihr und der Eisenbahngesellschaft sowie die Handhabung des ihr über
die in Preußen belegene Bahnstrecke zustehenden Aufsichtsrechts einer Behörde oder
einem besonderen Kommissarius zu übertragen. Diese haben die Beziehungen
ihrer Regierung zu der Eisenbahngesellschaft in allen Fällen zu vertreten, die nicht
zum unmittelbaren Einschreiten der zuständigen Königlich Preußischen Polizei-
oder Gerichtsbehörden geeignet sind.
Die gegen die Eisenbahngesellschaft rechtskräftig ergehenden Entscheidungen
der Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sollen
ohne Weiteres gegen dieselbe ebenso vollstreckbar sein, wie wenn sie in Preußen
ein Domizil hätte.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Steelitzsche Regierung verpflichtet sich,
Verfügungen der Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungs-
gerichte auf deren Ersuchen ohne Weiteres dem Vorstand der Eisenbahngesellschaft
zustellen zu lassen.
Artikel 9.
Von dem Betriebe der Bahn innerhalb des Preußischen Staatsgebietes
wird die Königlich Preußische Regierung nach dem Preußischen Gesetz vom
16. März 1867 eine Abgabe erheben.
Bei der Berechnung der Abgabe wird als Anlagekapital beziehungsweise
als Reinertrag der aus dem Verhältniß der Länge der Preußischen Bahnstrecke
zu der Länge der ganzen Bahn sich ergebende Theil des Anlagekapitals beziehungs-
weise des jährlichen Reinertrags angenommen. Die Erhebung erfolgt alljährlich
postnumerando und zwar zum ersten Mal für das auf die Betriebseröffnung
folgende, mit dem 1. Januar beginnende Rechnungsjahr.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung wird der Königlich
Preußischen Regierung die Berechnung des Reinertrags der Bahn alljährlich und
zwar spätestens fünf Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres mittheilen.
Artikel 10.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete zu-
ständigen Behörden nach Maßgabe der im Artikel 2 bezeichneten Bahnordnung
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