Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

88  Nr.  18.  1916.

sonen  vom  Handel  zuständige  Behörde  zwecks  Einleitung  des  Verfahrens  wegen
Untersagung  des  Viehhandels  zu  verständigen  (Ausführungsbekanntmachung  vom
23.  Oktober  1915  —  Rbl.  Nr.  172).

Name,  Stand  und  Wohnort  der  Personen,  denen  die  Genehmigung  nach
§  7  erteilt  wurde,  sind  in  den  Amtlichen  Mecklenburgischen  Anzeigen  zu  veröffentlichen;
  das  gleiche  gilt  bei  Widerruf.

88.
Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  kann  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen
  dieser  Bekanntmachung  zulassen.

89.

Mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  4
werden  nach  §  17  der  Bundesratsverordnung  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen
  und  die  Versorgungsregelung  vom  25.  September  4.  November
1915  bestraft:

1.  Erwerber  und  Veräußerer  von  Vieh,  Fleisch  und  Fleischwaren,  die
der  Landesbehörde  für  Volksernährung  die  von  ihr  verlangte  Auskunft
verweigern,  eine  unrichtige  Auskunft  geben  oder  ihren  Anweisungen
und  Anordnungen  nicht  Folge  leisten;

2.  Hersteller  von  Fleischkonserven,  die  dem  §  5  Absatz  1  oder  den  nach
§*  5  Absatz  2  von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  erlassenen
Bestimmungen  zuwiderhandeln;

3.  wer  Vieh,  Fleisch  oder  Fleischkonserven  ohne  die  erforderliche  zuvorige
  Genehmigung  ausführt;

4.  wer  eine  Ausfuhrgenehmigung  überträgt  oder  eine  übertragene  Ausfuhrgenehmigung
  benutzt;

5.  wer  Vieh  ohne  die  nach  §  7  erforderliche  Genehmigung  zum  Weiterverkauf
  erwirbt  oder  ohne  solche  Genehmigung  Angebote  von  Vieh
aufsucht;

6.  wer  bei  Ausübung  des  Gewerbes  die  schriftliche  Genehmigung  nach
&  7  nicht  bei  sich  führt  oder  auf  Verlangen  einem  Polizeiorgan  nicht
vorzeigt.

*  10.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  5.  Februar  1916  in  Kraft.

Schwerin,  den  29.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburaisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

 

Mit  dieser  Nr.  18  wird  ausgegeben:  Nr.  18  des  Reichsgesetzblatts  von  1916.