Artikel 4.
Gegen die nach den S§. 7 und 8 des Kirchengesetzes zu treffenden Fest-
setzungen ist der Rechtsweg ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verfolgung
der im F. 8 erwähnten Rechte solcher Geistlichen oder Kirchenbeamten handelt, welche
sich zur Zeit des Inkrafttretens des Kirchengesetzes im Amte befinden.
Wird einer außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemachten Forderung
auf Stolgebühren der Einwand entgegengesetzt, daß dieselben nach den S§. 1 und 2
Absatz 1 des Kirchengesetzes aufgehoben seien, so ist darüber die Entscheidung im
Rechtswege nur alsdann zulässig, wenn vorher die Entscheidung des Konsistoriums
in Gemäßheit des F. 2 Absatz 2 ergangen ist. Die Frist zur Beschreitung des
Rechtsweges beträgt dreißig Tage; sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung
des Konsistoriums.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, Schloß, den 31. März 1893.
(#. S§.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Miquel. v. Kaltenborn. Thielen. Bosse.
Aulage.
Kirchengesetz,
betreffend
die Aufhebung von Stolgebühren für Taufen) Trauungen und kirchliche
Aufgebote im Bezirk des Konsistoriums zu Cassel.
Vom 31. März 1893.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen vc
verordnen für die evangelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirks Cassel
mit Zustimmung der Gesammtsynode, nachdem durch Erklärung des Staats-
ministeriums festgestellt worden, daß gegen dieses Gesetz von Staatswegen nichts
zu erinnern ist, was folgt:
. §.1·
Die Verpflichtung zur Entrichtung von Stolgebühren für Taufen und
Trauungen in ortsbblich einfachster Form, sowie für Aufgebote wird aufgehoben.