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die Zinsen der im §. 49 bezeichneten Ueberschüsse gedeckt wird. Diese Erhöhung
wird durch Königliche Verordnung für die Folgezeit wieder außer Kraft gesetzt,
wenn das Veranlagungssoll der Ergänzungssteuer den Betrag von 35 000 000 Mark
zuzüglich einer Steigerung von 4 Prozent für jedes auf 1895/96 folgende Steuer-
jahr erreicht.
S. 49.
Uebersteigt die Einnahme an Einkommensteuer für das Jahr 1892/93 den
Betrag von 80 000 000 Mark, und für die folgenden Jahre einen um je 4 Pro-
zent erhöhten Betrag, so sind die Ueberschüsse und deren Jinsen bis zum Etats-
jahre 1894/95 einschließlich zu einem besonderen, von dem Finanzminister zu
verwaltenden Fonds abzuführen, soweit darüber nicht durch Gesetz anderweit
Verfügung getroffen ist.
Soweit die mit 3½ Prozent zu berechnenden Zinsen dieses Fonds nach
dem Bestande vom 1. April 1895 zu dem im F§. 48 Absatz 3 dieses Gesetzes
bezeichneten Zwecke keine Verwendung finden, ist über dieselben zu Beihülfen für
Volksschulbauten oder zu anderweiten Beihülfen an unvermögende Schulverbände
durch den Staatshaushalts-Etat Bestimmung zu treffen.
Der Fonds selbst ist am 1. April 1895 zu den allgemeinen Staatsfonds
zu vereinnahmen.
Die §#. 82 bis 84 des Einkommensteuergesetzes treten mit der Verkündigung
dieses Gesetzes außer Kraft.
G. 50.
Abgesehen von der Bestimmung im J. 48 ist eine Veränderung der Er-
gänzungssteuersätze nur bei gleichzeitiger und verhältnißmäßiger Abänderung der
Einkommensteuersätze zulässig.
G. 51.
Bei der Vertheilung und Aufbringung öffentlicher Lasten nach dem Maß-
stabe direkter Staatssteuern kommt die Ergänzungssteuer nicht in Ansatz.
G. 52.
Dieses Gesetz tritt nur gleichzeitig mit dem Gesetz wegen Aufhebung direkter
Staatssteuern in Kraft.
g. 53.
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 14. Juli 1893.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Thielen. Bosse.