Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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S. 31. 
Eine verschiedene Abstufung der Gewerbesteuersätze und Prozente ist zulässig: 
1) wenn die einzelnen Gewerbearten in verschiedenem Maße von den Ver- 
anstaltungen der Gemeinde Vortheil ziehen oder der Gemeinde Kosten 
verursachen, und soweit die Ausgleichung nicht nach 88. 4, 9, 10 
oder 20 erfolgtz 
2) wenn die gewerblichen Gebäude in stärkerem Verhältniß zur Gebäude- 
steuer herangezogen werden, als es auf Grundlage der staatlichen 
Gebäudesteuer der Fall sein würde, oder wenn die gewerblich benutzten 
Räume einer Miethssteuer unterliegen. 
Die verschiedene Abstufung bedarf der Genehmigung. 
g. 32. 
Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über mehrere Gemeindebezirke, so hat für 
den Fall der Erhebung von Prozenten der veranlagten Gewerbesteuer der zu- 
ständige Steuerausschuß auch für die im d. 28 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Betriebe 
die Zerlegung des Gesammtsteuersatzes in die auf die einzelnen Gemeinden 
entfallenden Theilbeträge zu bewirken (I. 38 des Gewerbesteuergesetzes vom 
24. Juni 1891). 
Werden besondere Gewerbesteuern umgelegt, so hat die Veranlagung nur 
nach Maßgabe des in der Gemeinde belegenen Theiles des Gewerbebetriebes zu 
erfolgen, bei besonderen Gewerbesteuern nach dem Ertrage unter sinngemäßer 
Anwendung der in den IF. 47, 48 dieses Gesetzes getroffenen Bestimmungen. 
2. Gemeindeeinlsiommensteuer. 
a. Steuerpflicht. 
g. 33. 
Der Gemeindeeink st sind unterworfen: 
1) diejenigen Personen, welche in der Gemeinde einen Wohnsitz G. 1 des 
Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891, Gesetz= Samml. S. 175) 
haben, hinsichtlich ihres gesammten innerhalb und außerhalb des 
Preußischen Staatsgebietes gewonnenen Einkommens, insoweit dasselbe 
nicht von der Besteuerung freizulassen ist 
2) diejenigen Personen, welche in der Gemeinde, ohne in derselben einen 
Wohnsitz zu haben, Grundvermögen, Handels oder gewerbliche Anlagen, 
einschließlich der Bergwerke, haben, Handel oder Gewerbe oder außer- 
halb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben oder als Gesellschafter an 
dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betheiligt 
ind, hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen in der Gemeinde zu- 
szennen Einkommens; 
(Nr. 9629.) 32“
	        
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