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pflicht in den Gemeinden, in welchen sich der Sitz der Verwaltung (beziehungs-
weise einer Staatsbahnverwaltungsbehörde), eine Station oder eine für sich be-
stehende Betriebs= oder Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befindet.
Das Einkommen aus dem nicht mit eigenem Betriebe verbundenen Besitze
von Handels- und gewerblichen Anlagen, einschließlich der Bergwerke, unterliogt
der Besteuerung in denselben Gemeinden, in welchen das Einkommen aus dem
Betriebe steuerpflichtig ist.
E. 36. .
Gemeindesteuern vom Einkommen dürfen, unbeschadet der Vorschrift im
. 23 Absatz 2 und der Bestimmungen über die Veranlagung von Theileinkommen
G#. 49 bis 51), nur auf Grund der Veranlagung zur Staatseinkommensteuer
und in der Regel nur in der Form von Zuschlägen erhoben werden. Diese Zu-
schläge müssen gleichmäßig sein. Zuschläge zur Ergänzungssteuer sind unzulässig.
Ist das gemeindesteuerpflichtige Einkommen ganz oder zum Theil zur
Staatseinkommensteuer nicht veranlagt, so ist der dem Zuschlage zu Grunde zu
legende Steuersatz, sofern sich aus den §#. 44 bis 46 nicht ein Anderes ergiebt,
nach den für die Veranlagung der Staatseinkommensteuer geltenden Vorschriften
zu ermitteln.
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln, sowie die auf Grund
der §§. 57, 58 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 erfolgte Er-
höhung odet Ermäßigung der veranlagten Staatseinkommensteuer zieht die ent-
sprechende Abänderung des Gemeindezuschlags nach sich.
G. 37.
Besondere Gemeindeeinkommensteuern sind nur aus besonderen Gründen
gestattet und bedürfen der Genehmigung. Die bei der Veranlagung zur Staats-
einkommensteuer erfolgte Feststellung des Einkommens und die Stufen des Steuer-
tarifs der Staatseinkommensteuer dürfen nicht abgeändert werden. Veränderungen
der Sätze des Steuertarifs sind nur mit der Maßgabe zulässig, daß der Prozent-
satz der Besteuerung des Einkommens bei den unteren Stufen nicht höher sein
darf, als bei den oberen Stufen, und daß das im Tarif der Staatseinkommen-
steuer enthaltene Steigerungsverhältniß der Sätze nicht zu Ungunsten der oberen
Stufen geändert werden darf.
Die Beibehaltung bestehender besonderer Gemeindeeink steuern kann
mit Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen ausnahmsweise und
aus besonderen Gründen auch dann genehmigt werden, wenn sie den Vorschriften
der Bestimmungen des Absatzes 1 nicht entsprechen.
Die Vorschriften des §. 36 Absatz 2 und 3 finden auf die besonderen
steuern entsprechende Anwendung.
g. 38.
Steuerpflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark
werden, sofern in den Steuerordnungen (6§. 23 Absatz 5, 37) nicht abweichende
(r. 9629.)