Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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S.  31.

Eine  verschiedene  Abstufung  der  Gewerbesteuersätze  und  Prozente  ist  zulässig:

1)  wenn  die  einzelnen  Gewerbearten  in  verschiedenem  Maße  von  den  Veranstaltungen
  der  Gemeinde  Vortheil  ziehen  oder  der  Gemeinde  Kosten
verursachen,  und  soweit  die  Ausgleichung  nicht  nach  88.  4,  9,  10
oder  20  erfolgtz

2)  wenn  die  gewerblichen  Gebäude  in  stärkerem  Verhältniß  zur  Gebäudesteuer
  herangezogen  werden,  als  es  auf  Grundlage  der  staatlichen
Gebäudesteuer  der  Fall  sein  würde,  oder  wenn  die  gewerblich  benutzten
Räume  einer  Miethssteuer  unterliegen.

Die  verschiedene  Abstufung  bedarf  der  Genehmigung.

g.  32.

Erstreckt  sich  ein  Gewerbebetrieb  über  mehrere  Gemeindebezirke,  so  hat  für
den  Fall  der  Erhebung  von  Prozenten  der  veranlagten  Gewerbesteuer  der  zuständige
  Steuerausschuß  auch  für  die  im  d.  28  Nr.  2  bis  6  bezeichneten  Betriebe
die  Zerlegung  des  Gesammtsteuersatzes  in  die  auf  die  einzelnen  Gemeinden
entfallenden  Theilbeträge  zu  bewirken  (I.  38  des  Gewerbesteuergesetzes  vom
24.  Juni  1891).

Werden  besondere  Gewerbesteuern  umgelegt,  so  hat  die  Veranlagung  nur
nach  Maßgabe  des  in  der  Gemeinde  belegenen  Theiles  des  Gewerbebetriebes  zu
erfolgen,  bei  besonderen  Gewerbesteuern  nach  dem  Ertrage  unter  sinngemäßer
Anwendung  der  in  den  IF.  47,  48  dieses  Gesetzes  getroffenen  Bestimmungen.

2.  Gemeindeeinlsiommensteuer.
a.  Steuerpflicht.
g.  33.
Der  Gemeindeeink  st  sind  unterworfen:

1)  diejenigen  Personen,  welche  in  der  Gemeinde  einen  Wohnsitz  G.  1  des
Einkommensteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891,  Gesetz=  Samml.  S.  175)
haben,  hinsichtlich  ihres  gesammten  innerhalb  und  außerhalb  des
Preußischen  Staatsgebietes  gewonnenen  Einkommens,  insoweit  dasselbe

nicht  von  der  Besteuerung  freizulassen  ist

2)  diejenigen  Personen,  welche  in  der  Gemeinde,  ohne  in  derselben  einen
Wohnsitz  zu  haben,  Grundvermögen,  Handels  oder  gewerbliche  Anlagen,
einschließlich  der  Bergwerke,  haben,  Handel  oder  Gewerbe  oder  außerhalb
  einer  Gewerkschaft  Bergbau  betreiben  oder  als  Gesellschafter  an
dem  Unternehmen  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  betheiligt

ind,  hinsichtlich  des  ihnen  aus  diesen  Quellen  in  der  Gemeinde  zuszennen
  Einkommens;
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