Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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g. 41. 
Die Heranziehung der unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, Be- 
amten des Königlichen Hofes, der Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschul- 
lehrer, sowie der Wittwen und Waisen dieser Personen zu Einkommen- und 
Aufwandssteuern (§. 23) wird durch besonderes Gesetz geregelt. Bis zum Erlasse 
dieses Gesetzes kommen die Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Heran- 
iehung der Staatsdiener zu den Kommunalauflagen in den neu erworbenen 
Landesbelen, vom 23. September 1867 (Gesetz Samml. S. 1648) mit der 
Maßgabe zur Anwendung, daß das nothwendige Domizil außer Berücksichtigung 
bleibt 
K&. 42. 
Hinsichtlich der Heranziehung der Militärpersonen zu den auf das Ein- 
kommen gelegten Gemeindeabgaben bewendet es bei den bestehenden Bestim- 
mungen. 
Die Mitglieder der Gendarmerie gelten als Militärpersonen im Sinne 
dieses Gesetzes. 
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Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit Steuerpflichtigen gestattet, wo- 
nach von fabrikmäßigen Betrieben und von Bergwerken an Stelle der Gemeinde- 
steuer vom Einkommen und vom Gewerbebetriebe ein für mehrere Jahre im 
Voraus zu bestimmender fester jährlicher Steuerbeitrag zu entrichten ist. Die 
Vereinbarung bedarf der Genehmigung. 
b. Berechnung des stenerpflichtigen Einkommens der fiskalischen Domänen, 
Staats- und Drlvatbahnen. 
KC. 44. 
Das Reineinkommen aus fiskalischen Domänen und Forsten ist für die 
einzelnen Liegenschaften aus dem Grundsteuerreinertrage nach dem Verhältniß zu 
berechnen, in welchem der in der betreffenden Provinz aus den Domänen-- und 
Forstgrundstücken erzielte etatsmäßige Ueberschuß der Einnahmen über die Aus- 
gaben unter Berücksichtigung der auf denselben ruhenden Verbindlichkeiten und 
Verwaltungskosten zum Grundsteuerreinertrage steht. 
Das Verhältniß ist durch den zuständigen Minister alljährlich endgültig 
festzustellen und öffentlich bekannt zu machen. 
S. 45. 
Als Reineinkommen der Staats= und für Rechnung des Staats verwalteten 
Eisenbahnen gilt der rechnungsmäßige Ueberschuß der Einnahmen über die Aus- 
gaben mit der Maßgabe, daß unter die Ausgaben eine 3½ prozentige Verzinsung 
des Anlage= beziehungsweise Erwerbskapitals nach der amtlichen Statistik der im 
(Nr. 9629.)
	        
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