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g. 41.
Die Heranziehung der unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, Be-
amten des Königlichen Hofes, der Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschul-
lehrer, sowie der Wittwen und Waisen dieser Personen zu Einkommen- und
Aufwandssteuern (§. 23) wird durch besonderes Gesetz geregelt. Bis zum Erlasse
dieses Gesetzes kommen die Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Heran-
iehung der Staatsdiener zu den Kommunalauflagen in den neu erworbenen
Landesbelen, vom 23. September 1867 (Gesetz Samml. S. 1648) mit der
Maßgabe zur Anwendung, daß das nothwendige Domizil außer Berücksichtigung
bleibt
K&. 42.
Hinsichtlich der Heranziehung der Militärpersonen zu den auf das Ein-
kommen gelegten Gemeindeabgaben bewendet es bei den bestehenden Bestim-
mungen.
Die Mitglieder der Gendarmerie gelten als Militärpersonen im Sinne
dieses Gesetzes.
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Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit Steuerpflichtigen gestattet, wo-
nach von fabrikmäßigen Betrieben und von Bergwerken an Stelle der Gemeinde-
steuer vom Einkommen und vom Gewerbebetriebe ein für mehrere Jahre im
Voraus zu bestimmender fester jährlicher Steuerbeitrag zu entrichten ist. Die
Vereinbarung bedarf der Genehmigung.
b. Berechnung des stenerpflichtigen Einkommens der fiskalischen Domänen,
Staats- und Drlvatbahnen.
KC. 44.
Das Reineinkommen aus fiskalischen Domänen und Forsten ist für die
einzelnen Liegenschaften aus dem Grundsteuerreinertrage nach dem Verhältniß zu
berechnen, in welchem der in der betreffenden Provinz aus den Domänen-- und
Forstgrundstücken erzielte etatsmäßige Ueberschuß der Einnahmen über die Aus-
gaben unter Berücksichtigung der auf denselben ruhenden Verbindlichkeiten und
Verwaltungskosten zum Grundsteuerreinertrage steht.
Das Verhältniß ist durch den zuständigen Minister alljährlich endgültig
festzustellen und öffentlich bekannt zu machen.
S. 45.
Als Reineinkommen der Staats= und für Rechnung des Staats verwalteten
Eisenbahnen gilt der rechnungsmäßige Ueberschuß der Einnahmen über die Aus-
gaben mit der Maßgabe, daß unter die Ausgaben eine 3½ prozentige Verzinsung
des Anlage= beziehungsweise Erwerbskapitals nach der amtlichen Statistik der im
(Nr. 9629.)