Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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tritt an die Stelle des Einspruches gegen die Heranziehung (Veranlagung) zu den 
bezüglichen Steuern in jeder einzelnen der betheiligten Gemeinden (G. 69). 
Der Kreis-(Bezirks.) Ausschuß hat nach verhandelter Sache den auf jede 
Gemeinde entfallenden Theil des steuerpflichtigen Einkommens und den von dem- 
selben zu entrichtenden Steuerbetrag festzusetzen. 
Zutreffendenfalls kommen die Bestimmungen des F§. 58 des Gesetzes 
über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 dahin zur Anwendung, 
daß auch in den Fällen, in welchen die Stadt Berlin betheiligt ist, der Minister 
des Innern den Bezirksausschuß bestimmt, welcher zu beschließen hat. 
K. 72. 
Gegen den Beschluß des Kreis-(Bezirks-) Ausschusses findet binnen einer 
Frist von 2 Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs- 
streitverfahren statt. In den Fällen, in welchen der §. 58 a. a. O. zur An- 
wendung kommt, ist für das Verwaltungsstreitverfahren derjenige Kreis-(Bezirks) 
Ausschuß zuständig, welcher in Ansehung des Beschlußverfahrens für zuständig 
erklärt worden war. 
Der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren 
steht sowohl dem Seruerpslichtigen f als auch einer jeden Gemeinde zu, auf deren 
Steuerforderung sich der Beschluß erstreckt, und richtet sich gegen sämmtliche Be- 
theiligte, deren Theilverhältniß durch den von dem Kläger verfolgten Anspruch 
berührt wird. 
6. 73. 
Wird während schwebenden Beschluß= oder Verwaltungsstreitverfahrens eine 
weitere Forderung auf Zahlung von Gemeindesteuern in Ansehung des dem Ver- 
fahren unterliegenden Einkommens erhoben, so hat der Steuerpflichtige binnen 
der Frist von vier Wochen, vom Tage der Bekanntmachung der bezüglichen 
Steuerforderung G. 65) ab gerechnet, deren Einbeziehung in das schwebende 
Verfahren bei derjenigen Behörde zu beantragen, bei welcher die Sache anhängig 
ist. In diesem Verfahren ist alsdann gleichzeitig auch über die später erhobene 
Steuerforderung zu beschließen oder zu entscheiden. 
K. 74. 
Wird nach rechtskräftig entschiedener Sache eine weitere Steuerforderung 
in Ansehung des Einkommens erhoben, welches den Gegenstand des früheren 
Verfahrens gebildet hat, so finden die vorstehenden Bestimmungen (99. 71 bis 73) 
sinngemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß derjenige Kreis-(Bezirks-) Aus- 
schuß, welcher in dem ersten Verfahren beschlossen und entschieden hat, auch für 
das zweite Verfahren zuständig ist, und daß das rechtskräftig festgesetzte Antheils- 
verhältniß der bei dem ersten Verfahren betheiligt gewesenen Gemeinden in dem 
zweiten Verfahren nicht mehr geändert, in dem letzteren vielmehr nur noch darüber 
beschlossen und entschieden werden kann, welchen Betrag die früher aufgetretenen
	        
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