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S. 96.
Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze wegen Aufhebung
direkter Staatssteuern in Kraft.
Die Gemeinden sind verpflichtet, die Ordnungen (Observanzen, Statuten,
Regulative, Gemeindebeschlüsse u. s. w.) über die Aufbringung von Gebühren,
Beiträgen, indirekten und direkten Steuern oder Diensten mit den Vorschriften
dieses Gesetzes in Uebereinstimmung zu bringen.
Zu diesem Behufe können die zur Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes
erforderlichen Gemeindebeschlüsse bereits innerhalb eines Jahres vor dem Inkraft-
treten desselben im Voraus gefaßt und die dadurch bedingten Anordnungen und
Entscheidungen der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden nach Maß-
gabe der Bestimmungen dieses Gesetzes getroffen werden.
Ordnungen, welche bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes in
Geltung gewesen sind, bleiben — unbeschadet der Bestimmungen im F. 23 Absatz 4
und F. 37 Absatz 2 — bis zur Abänderung durch rechtsgültigen Gemeindebeschluß
oder Anordnung der Aufsichtsbehörde (G. 78) bestehen.
Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes treten alle demselben
entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.
Wo in den Gesetzen auf diese Bestimmungen Bezug genommen ist, kommen
diejenigen des gegenwärtigen Gesetzes sinnentsprechend zur Anwendung.
Unberührt bleiben die Vorschriften wegen Erhebung von Bürgerrechtsgeldern,
Einkaufsgeldern und gleichartigen Abgaben.
K. 97.
Der Minister des Innern und der Finanzminister sind mit der Ausführung
dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 14. Juli 1893.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling Flrhr. v. Berlepsch.
Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Thielen. Bosse.
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Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gediuckt in der Reichsdruckerei.