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Gesetz Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 5.
Inhalt: Gesehtz, betreffend die Sterbe und Gnadenzeit bei Pfarrstellen, sowie die kirchliche Aufsicht über die
Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden innerhalb der evangelischen Landeskirche der älteren Pro-
vinzen der Monarchie, S. 21. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch
die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 27.
(Jr. 9592.) Gesetz, betreffend die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrstellen, sowie die kirchliche
Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden innerhalb der
evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen der Monarchie. Vom
8. März 1893.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für
den Geltungsbereich des Kirchenverfassungsgesetzes vom 3. Juni 1876 (Gesetz-
Samml. S. 125), was folgt:
Artikel 1.
Mit dem Inkrafttreten der anliegenden Kirchengesetze, betreffend die Sterbe-
und Gnadenzeit bei Pfarrstellen, vom 18. Juli 1892 und betreffend die kirchliche
Aussicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden, vom 18. Juli 1892
treten alle sonstigen Bestimmungen über die Regelung der Sterbe= und Gnaden-
zeit für evangelische Pfarrstellen, sowie über die Genehmigung der kirchlichen
Aufsichtsbehörden zu den Beschlüssen der Gemeindeorgane in Vermögensangelegen-
heiten für evangelische Kirchengemeinden, mögen solche in den allgemeinen Landes-
gesetzen, in Provinzial= oder Lokalgesetzen oder Lokalordnungen enthalten oder
durch Observanzen oder Gewohnheit begründet sein, außer Kraft.
Artikel 2.
In den Fällen der §#. 4 bis 6 des Kirchengesetzes, betreffend die Sterbe-
und Gnadenzeit bei Pfarrstellen, findet gegen die Anordnungen der kirchlichen
Behörden der Rechtsweg nicht statt.
Gesetz. Samml. 1893. (Nr. 9592.) 6
Ausgegeben zu Berlin den 17. März 1893.