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welche während der Sterbe= oder Gnadenzeit berechtigt gewesen wären, ihren
Unterhalt von ihm zu empfangen.
Sind bezugsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden, so ist das Konsistorium
befugt, den Eltern, Geschwistern und Geschwisterkindern des verstorbenen Geist-
lichen, welche wegen Mangels eigener Mittel von ihm ihren Unterhalt empfangen
haben, in besonderen Fällen die Gnadenzeit auf ein Vierteljahr zu gewähren.
F. 3.
Den Hinterbliebenen steht der Nießbrauch gemeinschaftlich zu.
Ist eine Wittwe vorhanden, so gebührt ihr allein die Erhebung und —
unbeschadet der Rechte der Betheiligten — die einstweilige Verfügung über die
Verwendung der Bezüge.
Ist eine Wittwe nicht vorhanden, oder erhebt dieselbe die Bezüge nicht,
so erfolgt die Erhebung durch einen gemeinsamen Vertreter. Bis die Bestellung
eines solchen seitens der Nächstbetheiligten bewirkt ist, kann das Konsistorium
eine einstweilige Vertretung anordnen. In diesem Falle werden Einwendungen
über die Verwendung der Bezüge durch das Konsistorium entschieden.
S. 4.
Die Geschäfte der erledigten Stelle werden während der Sterbe= und
Gnadenzeit, sofern ihre Verwaltung nicht durch feststehende örtliche Einrichtungen
genügend gesichert ist, nach der Bestimmung des Superintendenten durch die
Dihözesangeistlichen und aushülfsweise durch die in der Diözese wohnenden Kan-
didaten, nöthigenfalls auch durch Heranziehung von Geistlichen der Nachbardiözese
mit Zustimmung des betreffenden Superintendenten, unentgeltlich versehen.
Die zum Bezug der Stelleneinkünfte Berechtigten haben auf ihre Kosten
den Vertretern Beherbergung und Beköstigung, auch die nöthigen Fuhren — so-
weit diese nicht nach örtlichem Rechte durch andere Verpflichtete gestellt werden —
zu gewähren und, falls dies nicht durch Naturalleistung geschieht, die ihnen ent-
standenen nothwendigen Auslagen zu ersetzen. Ueber die Art der Leistung und
den Betrag der Auslageentschädigung entscheidet in Ermangelung einer Einigung
der Betheiligten der Superintendent.
G. 5.
Die niederen Kirchenbeamten im Bezirke des erledigten geistlichen Amts
sind verpflichtet, zur Versehung des letzteren nach Bestimmung des Superinten-
denten jede ihrer Stellung entsprechende Aushülfe zu leisten. Soweit es billig
erscheint, ist ihnen dafür eine vom Superintendenten festzusetzende mäßige Ver-
gütung von Seiten der zum Bezuge der Stelleneinkünfte Berechtigten zu gewähren.
)
Sieht sich das Konsistorium durch die Umstände veranlaßt, für die Ver-
waltung des erledigten geistlichen Amts einen besonderen Vertreter am Ort zu
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