Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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welche während der Sterbe= oder Gnadenzeit berechtigt gewesen wären, ihren 
Unterhalt von ihm zu empfangen. 
Sind bezugsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden, so ist das Konsistorium 
befugt, den Eltern, Geschwistern und Geschwisterkindern des verstorbenen Geist- 
lichen, welche wegen Mangels eigener Mittel von ihm ihren Unterhalt empfangen 
haben, in besonderen Fällen die Gnadenzeit auf ein Vierteljahr zu gewähren. 
F. 3. 
Den Hinterbliebenen steht der Nießbrauch gemeinschaftlich zu. 
Ist eine Wittwe vorhanden, so gebührt ihr allein die Erhebung und — 
unbeschadet der Rechte der Betheiligten — die einstweilige Verfügung über die 
Verwendung der Bezüge. 
Ist eine Wittwe nicht vorhanden, oder erhebt dieselbe die Bezüge nicht, 
so erfolgt die Erhebung durch einen gemeinsamen Vertreter. Bis die Bestellung 
eines solchen seitens der Nächstbetheiligten bewirkt ist, kann das Konsistorium 
eine einstweilige Vertretung anordnen. In diesem Falle werden Einwendungen 
über die Verwendung der Bezüge durch das Konsistorium entschieden. 
S. 4. 
Die Geschäfte der erledigten Stelle werden während der Sterbe= und 
Gnadenzeit, sofern ihre Verwaltung nicht durch feststehende örtliche Einrichtungen 
genügend gesichert ist, nach der Bestimmung des Superintendenten durch die 
Dihözesangeistlichen und aushülfsweise durch die in der Diözese wohnenden Kan- 
didaten, nöthigenfalls auch durch Heranziehung von Geistlichen der Nachbardiözese 
mit Zustimmung des betreffenden Superintendenten, unentgeltlich versehen. 
Die zum Bezug der Stelleneinkünfte Berechtigten haben auf ihre Kosten 
den Vertretern Beherbergung und Beköstigung, auch die nöthigen Fuhren — so- 
weit diese nicht nach örtlichem Rechte durch andere Verpflichtete gestellt werden — 
zu gewähren und, falls dies nicht durch Naturalleistung geschieht, die ihnen ent- 
standenen nothwendigen Auslagen zu ersetzen. Ueber die Art der Leistung und 
den Betrag der Auslageentschädigung entscheidet in Ermangelung einer Einigung 
der Betheiligten der Superintendent. 
G. 5. 
Die niederen Kirchenbeamten im Bezirke des erledigten geistlichen Amts 
sind verpflichtet, zur Versehung des letzteren nach Bestimmung des Superinten- 
denten jede ihrer Stellung entsprechende Aushülfe zu leisten. Soweit es billig 
erscheint, ist ihnen dafür eine vom Superintendenten festzusetzende mäßige Ver- 
gütung von Seiten der zum Bezuge der Stelleneinkünfte Berechtigten zu gewähren. 
) 
Sieht sich das Konsistorium durch die Umstände veranlaßt, für die Ver- 
waltung des erledigten geistlichen Amts einen besonderen Vertreter am Ort zu 
(Nr. 502.) 6°
	        
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