Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

Anlage  2.

Kirchengesetz,
betreffend
die  kirchliche  Aufsicht  über  die  Vermögensverwaltung  der  Kirchengemeinden.
Vom  18.  Juli  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c#

verordnen  unter  Zustimmung  der  Generalsynode  und  nachdem  durch  Erklärung
Unseres  Staatsministeriums  festgestellt  worden,  daß  gegen  dieses  Gesetz  von
Staatswegen  nichts  zu  erinnern  ist,  für  die  evangelische  Landeskirche  der  älteren
Provinzen,  was  folgt:

 

F.  1.

Die  Beschlüsse  der  kirchlichen  Gemeindeorgane  in  Vermögensangelegenheiten
bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  der  kirchlichen  Aufsichtsbehörde  in
folgenden  Fällen:

1)  bei  dem  Erwerbe,  der  Veräußerung  oder  der  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum,  soweit  der  Erwerb  nicht  im  Falle  einer  Zwangsversteigerung
  zur  Sicherung  in  das  Grundbuch  eingetragener  kirchlicher
Forderungen  nothwendig  ist;

2)  bei  der  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen,
wissenschaftlichen  oder  Kunstwerth  haben;

3)  bei  Anleihen,  soweit  sie  nicht  blos  zu  vorübergehender  Aushülfe  dienen
und  aus  den  laufenden  Einnahmen  derselben  Voranschlagsperiode  zurückerstattet
  werden  können;

4)  bei  der  Einführung  und  Veränderung  von  Gebührentaxen;

5)  bei  einer  Verwendung  des  kirchlichen  Vermögens  zu  anderen  als  den
bestimmungsmäßigen  Zwecken  mit  Ausnahme  solcher  Bewilligungen
aus  der  Kirchenkasse  an  andere  Gemeinden  oder  zur  Unterstitzung
evangelischer  Vereine  und  Anstalten,  welche  einzeln  zwei  Prozent  und
im  Gesammtbetrage  eines  Voranschlagsjahres  fünf  Prozent  der  Solleinnahme
  nicht  übersteigen;
bei  Einführung  eines  neuen  und  Abänderung  des  bestehenden  Vertheilungsfußes
  der  Kirchenumlagen;

7)  a)  bei  Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  zur  dauernden  Verbesserung
des  Einkommens  der  bestehenden  Stellen  für  den  Dienst  der  Gemeinde,


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(Nr.  9592.)