Anlage 2.
Kirchengesetz,
betreffend
die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden.
Vom 18. Juli 1892.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c#
verordnen unter Zustimmung der Generalsynode und nachdem durch Erklärung
Unseres Staatsministeriums festgestellt worden, daß gegen dieses Gesetz von
Staatswegen nichts zu erinnern ist, für die evangelische Landeskirche der älteren
Provinzen, was folgt:
F. 1.
Die Beschlüsse der kirchlichen Gemeindeorgane in Vermögensangelegenheiten
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde in
folgenden Fällen:
1) bei dem Erwerbe, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von
Grundeigenthum, soweit der Erwerb nicht im Falle einer Zwangs-
versteigerung zur Sicherung in das Grundbuch eingetragener kirchlicher
Forderungen nothwendig ist;
2) bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen,
wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben;
3) bei Anleihen, soweit sie nicht blos zu vorübergehender Aushülfe dienen
und aus den laufenden Einnahmen derselben Voranschlagsperiode zurück-
erstattet werden können;
4) bei der Einführung und Veränderung von Gebührentaxen;
5) bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen als den
bestimmungsmäßigen Zwecken mit Ausnahme solcher Bewilligungen
aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden oder zur Unterstitzung
evangelischer Vereine und Anstalten, welche einzeln zwei Prozent und
im Gesammtbetrage eines Voranschlagsjahres fünf Prozent der Soll-
einnahme nicht übersteigen;
bei Einführung eines neuen und Abänderung des bestehenden Ver-
theilungsfußes der Kirchenumlagen;
7) a) bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur dauernden Verbesserung
des Einkommens der bestehenden Stellen für den Dienst der Ge-
meinde,
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(Nr. 9592.)