Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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G.  3.

Die  Festsetzung  des  Zeitpunkts,  mit  welchem  dieses  Gesetz  in  Geltung  tritt,
bleibt  Königlicher  Verordnung  vorbehalten.

Durch  Königliche  Verordnung  wird  gleichfalls  bestimmt,  in  welchem  der
in  §.  1  erwähnten  Fälle  das  Recht  der  Genehmigung  von  dem  Envangelischen
Ober-Kirchenrathe  oder  dem  Konsistorium  auszuüben  ist,  und  unter  welchen
Voraussetzungen  es  gestattet  sein  soll,  das  Genehmigungsrecht  der  Aufsichtsbehörde
auf  synodale  Organe  zu  übertragen.

S.  4.

Die  Provinz  Westfalen  und  die  Rheinprovinz  bleiben  von  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  zunächst  ausgenommen.  Die  Einführung  des  Gesetzes  in  diese
Provinzen  erfolgt,  sobald  dessen  Annahme  von  den  beiden  Provinzialsynoden  oder
von  einer  derselben  beschlossen  wird,  durch  kirchliche,  vom  Landesherrn  zu  erlassende
Verordnung,  welche  in  der  dem  F§.  6  der  Generalsynodalordnung  entsprechenden
Form  zu  verkünden  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  Meiner  Bacht  „Kaiseradler“)  den  18.  Juli  1892.  Tromsö.

(L.  S.)  Wilhelm.
Barkhausen.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Februar  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Münsterberg  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von  Münsterberg
nach  Groß-Nossen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau
Nr.  9  S.  69,  ausgegeben  am  3.  März  1893;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  1.  Februar  1893  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Erfurt  im  Betrage  von
6  200  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt
Nr.  9  S.  84,  ausgegeben  am  4.  März  1893.

ÓIÓÔJIVe  ——  —

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckeret.
(Nr.  9592.)