8)
9
10)
11)
12)
— 26 —
b) bei dauernder Verminderung solcher auf der Kirchenkasse haftenden
Bewilligungen,
c) bei Auseinandersetzungen über das Vermögen vereinigter Kirchen-
und Schulstellen,
bei Verwandlung veränderlicher Einnahmen der Kirchenbeamten
in feste Hebungen oder
bei Umwandlung von Naturaleinkünften in Geldrente, letzteres,
soweit nicht die Umwandlung in dem durch die Staatsgesetze ge-
ordneten Ablösungsverfahren erfolgt;
a) bei Neubauten oder beim Abbruch vorhandener Gebäude,
b) bei Reparaturen gottesdienstlicher Gebäude, wenn dadurch die bau-
liche Grundgestalt oder die künstlerische Ausstattung des Gebäudes
geändert wird, und
bei Reparaturen der für die Geistlichen oder andere Kirchendiener
bestimmten Gebäude, sofern sie nicht im Einverständniß mit dem
berechtigten Stelleninhaber erfolgen;
bei Verpachtung und Vermiethung von Kirchengrundstücken auf länger
als zwölf Jahre, der Verpachtung oder Vermiethung der den kirchlichen
Beamten zur Nutzung oder zum Gebrauch überwiesenen Grundstücke
über die Dienstzeit des jeweiligen Inhabers hinaus, oder wenn ein
Kirchengrundstück an eine an der kirchlichen Vermögensverwaltung oder
an der Aufsicht darüber betheiligte Person verpachtet oder vermiethet
werden soll;
bei Ausleihung kirchlicher Gelder auf Hypothek oder Grundschuld:
a) wenn das Kapital 1 000 Mark übersteigt oder
b) nicht zu erster Sicherheit oder
Tc) an eine an der kirchlichen Vermögensverwaltung oder an der
Aufsicht darüber betheiligte Person ausgeliehen werden soll;
bei Verwendungen von Kapitalbeständen für laufende Bedürfnisse;
bei außerordentlichen Ausgaben, welche den von der kirchlichen Auf-
sichtsbehörde für die Kirchengemeinde festgesetzten Betrag übersteigen.
Ausgaben sind außerordentliche im Sinne dieser Vorschrift, wenn
sie weder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nothwendig,
noch schon bisher nach bestimmten, von der Aufsichtsbehörde ausdrücklich
oder stillschweigend gebilligten Grundsätzen geleistet sind.
ß. 2.
¾rl
—
—
·
Alle Bestimmungen, nach denen es zu den Geschäften der kirchlichen Ver-
mögensverwaltung in anderen als den in §. 1 genannten Fällen einer Genehmi-
gung der kirchlichen Aufsichtsbehörde bedarf, treten außer Kraft.