Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  der  Bahn  erfolgt  durch  die  Königlich
Preußischen  Eisenbahnbehörden  und  Beamten,  welche  auf  Vorschlag  der  Königlich
Preußischen  Betriebsverwaltung  von  den  zuständigen  Fürstlichen  Behörden  in
Pflicht  zu  nehmen  sind.  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt
hinsichtlich  der  Bahn  den  betreffenden  Fürstlichen  Organen  ob.  Dieselben  werden
den  Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

Artikel  VIII.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen
  Gebiete  stationirt  sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhältnisses.


Die  Beamten  der  Bahn  sind  rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren
Dienstvorgesetzten,  beziehungsweise  den  Aufsichtsorganen  der  Königlich  Preußischen
Staatsregierung,  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in
welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  des  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Staatsgebiets
  soll  auf  Angehörige  des  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,
falls  geeignete  Militäranwärter,  unter  welchen  die  Schwarzburg-Rudolstädtischen
Staatsangehörigen  gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten
Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  IX.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebes  der
Bahn  gegen  die  Eisenbahnverwaltung  geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen
von  den  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Gerichten  und  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze
  Platz  greifen  —  auch  nach  den  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Landesgesetzen
beurtheilt  werden.

Artikel  X.

Die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  verpflichtet  sich,  von

der  Eisenbahnunternehmung  und  dem  zu  derselben  gehörigen  Grund  und  Boden

keinerlei  Staatsabgaben  zu  erheben,  noch  auch  eine  Besteuerung  derselben  zu  Gunsten
der  Gemeinden  und  sonstigen  korporativen  Verbände  zuzulassen.

Artikel  XI.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  Bahn  wird  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische
  Regierung,  so  lange  die  Bahn  im  Eigenthum  oder  Betriebe  des
Preußischen  Staates  sich  befindet,  nicht  in  Anspruch  nehmen.  Sollte  dagegen
später  Eigenthum  und  Betrieb  an  einen  Privatunternehmer  abgetreten  werden,
so  bleibt  der  Fürstlichen  Staatsregierung  das  Recht  vorbehalten,  die  Bahn  nach
Maßgabe  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes  vom  3.  November  1838  anzukaufen.