Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  die  Herstelung,
  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Stationen,  soweit
biese  Wege  außerhalb  der  Stationen  liegen,  nicht  Sache  der  Eisenbahnverwaltung  ist.

Von  dem  nach  Artikel  IV  Nr.  3  zu  leistenden  Baarzuschuß  ist  die  eine
Hälfte  vier  Wochen  nach  Beginn  der  Bauarbeiten,  die  andere  Hälfte  vier  Wochen
nach  der  Betriebseröffnung  seitens  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen
Regierung  an  die  Königlich  Preußische  Regierung  zu  zahlen.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  demnächst  zu  einer  Erweiteung
  der  ursprünglichen  Bahnanlagen  durch  Herstellung  von  Anschlußgleisen,
Stationen  oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen  entschließen  und  insbesondere  auch  zur
Arage  des  zweiten  Gleises  schreiten,  so  wird  die  Fürstliche  Regierung  zwecks  Erwerbung
  des  zur  Ausführung  dieser  Anlagen  erforderlichen  Grund  und  Bodens,
auf  welche  sich  die  Verpflichtung  im  Artikel  IV  unter  Nr.  1  des  Vertrages  nicht
bezieht,  für  ihr  Gebiet  das  Enteignungsrecht  ertheilen,  insoweit  dasselbe  nicht
bereits  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  von  selbst  Anwendung  findet,  und
für  die  Ermittelung  und  Feststellung  der  Entschädigungen  keine  ungünstigeren
Bestimmungen  in  Anwendung  bringen  lassen,  als  diejenigen,  welche  bei  den  Enteignungen
  zu  Eisenbahnanlagen  in  dem  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen
Gebiete  zur  Zeit  Geltung  haben.  Für  die  Verhandlungen,  welche  zur  Uebertragung
  des  Eigenthums  oder  zur  Ueberlassung  in  die  Benutzung  an  den  Preußischen
Staat  in  den  bezeichneten  Fällen  erforderlich  sind,  namentlich  auch  für  die  Auflassung
  in  den  Grundbüchern,  sind  nur  die  Auslagen  der  Gerichte  zu  erstatten,
und  tritt  im  Uebrigen  Freiheit  von  Stempel  und  Gerichtsgebühren  ein.

Artikel  VI.

Die  Genehmigung  der  Tarife,  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  durch  die
Königlich  Preußische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche
der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Regierung.  Es  sollen  übrigens  in
den  Tarifen  für  die  Bahn  keine  höheren  Normaleinheitssätze  in  Anwendung
kommen,  als  in  den  allgemeinen  Tarifen  für  die  Bahnstrecken  des  angrenzenden
Preußischen  Eisenbahndirektionsbezirks.

Artikel  VII.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  neuen  Bahn  der  Fürstlich
Schwarzburg-Rudolstädtischen  Regierung  vorbehalten.  Auch  sollen  die  an  der
Bahn  zu  errichtenden  Hoheitszeichen  nur  die  der  Fürstlichen  Regierung  sein.

Der  Fürstlichen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  zur  Handhabung  des  ihr
über  die  Bahn  zustehenden  Hoheitsrechts  einen  beständigen  Kommissarius  zu  bestellen,
  welcher  die  Beziehungen  zur  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung
in  allen  denjenigen  Fällen  zu  vertreten  hat,  welche  nicht  zum  direkten  gerichtlichen
und  polizeilichen  Einschreiten  der  Behörden  geeignet  sind.

ceset-Samml.  1895.  (Nr.  9719.)  40