Full text : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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durch  Strafbefehl  des  Amtsrichters  (88  447ff,  StPO)  festsetzen.
  Die  Folge  wird  sein,  daß  in  den  zahlreichen
leichten  Fällen,  in  denen  der  Strafbefehl  auf  Geldstrafe
lauten  kann,  Einspruch  nicht  eingelegt  werden  wird,  der
bei  Anordnung  von  Gefängnisstrafe  zu  erwarten  wäre.
Aber  auch  bei  mündlicher  Verhandlung  wird  das  Urteil
I.  Instanz  häufig  rechtskräftig  werden,  »während  bisher
die  zwingende  Verhängung  der  @Gefängnisstrafe  viele

zulegen!k.

11)  Endlich  noch  eine  prozessuale  Frage.

Da  das  preuß.  BZG.  für  die  Dauer  des  Kriegszustandes
den  Charakter  eines  Reichsgesetzes  hat,  sind  in  den  Strafsachen
  des  BZG.  die  einzelnen  Oberlandesgerichte  als  Beschwerdegerichte
  zuständig,  nicht  das  Kammergericht,  wie
das  OLG.  Celle  in  seiner  Entscheidung  vom  9.  März  1915°)
unter  Hinweis  auf  89  EGGVG.  und  $  50  Nr.  2  PrAGGV@.
angenommen  hat.

 

 

Daran  vermag,  selbst  wenn  man  der  Auffassung  ist,
daß  die  Militärbefehlshaber  Landesbehörden  sind,  auch
die  Tatsache  nichts  zu  ändern,  daß  8  9b,  weil  Blankettgesetz,
  nicht  die  Tatbestandsmerkmale  der  mit  Gefängnis
bedrohten  Handlung  enthält,  diese  vielmehr  in  den  Anordnungen
  der  Militärbefehlshaber  zu  finden  sind.  Wenn
eine  Landesbehörde  Ausführungsbestimmungen  zu  einem
reichsrechtlichen  Blankettstrafgesetz  erläßt,  so  gehören
diese  insoweit  selbst  dem  Reichsrecht  an  und  die  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Ausführungsanordnungen  verletzt  das
Reichsgesetz  selbst.  Den  Beschwerdegegenstand  bildet

 

 

 

1)  Vgl.  Friedmann  a.a.0O.  8.  512.
2)  6  Beschlüsse  3  W  40/45  15,  D.  Strafr.-Ztg.  1915,  8.  266f.