Nr. 157. 857
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mesklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Sonntag, den 1. Oktober 1916
Inhalt.
II. Abteilung (1) Bekanntmachung, betreffend Gegenstände aus Reinnickel. (2) Bokcuntmachung,
betreffend Spinn= und Webverbot sôwie Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe
und Baumwollgespinste.
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IH. Abteilung.
(1) Bekanntmachung #ôm 30. September 1916, betreffend Gesienstände aus
Reinnickel.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 8. Dezember 1915, betreffend
Gegenstände aus Kupfer, Messing und Reinnickel, Rbl. Nr. 198 S. 1057, wird
die nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellv. Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Aufschub der Zwangsvollstreckung
für die in § 2, Klasse B, Ziffer 2 der Bekanntmachung Nr. M. 3231/
10. K. R.A. bezeichneten Gegenstände aus Reinnickel, hiermit zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord-Meng
innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen.
Schwerin, den 30. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintsterio# des Innern.
L. v. Meerheimb.