Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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8) der Eisenbahnenn: 
a) von Soltau nach Buchholz, 
b) von Sulingen nach Bassum, 
c) von Paderborn nach Brackwede 
· der Königlichen Eisenbahndirektion zu Hannever, 
9) der Eisenbahnen: 
a) von Corbach nach Frankenberg i. Hessen-Nassau, 
b) von Weidenhausen nach Herborn 
der Königlichen Eisenbahndirektion zu Cassel, 
10) der Eisenbahn von Friedrichsdorf nach Friedberg i. Hessen 
der Königlichen Eisenbahndirektion zu Frankfurt a. Main, 
11) der Eisenbahn von Wipperfürth nach Marienheide 
der Königlichen Eisenbahndirektion zu Elberfeld, 
12) der Eisenbahn von Simmem einerseits nach Kirchberg i. Hunsrück, an- 
dererseits nach Castellaun 
der Königlichen Eisenbahndirektion zu St. Jehann-Saarbrücken, 
13) der Eisenbahn von Kreuzau nach Heimbach 
der Königlichen Eisenbahndirektion zu Cöln 
übertragen wird. 
Zugleich bestimme Ich, daß das Recht zur Enteignung und dauernden 
Beschränkung derjenigen Grundstücke, welche zur Bauausführung nach den von 
Ihnen festzustellenden Plänen nothwendig sind, für die unter 1 bis 6 und 8 
bis 13 bezeichneten Eisenbahnen — bezüglich der unter 9a und 10 aufgeführten 
Linien von Corbach nach Frankenberg i. Hessen-Nassau und von Friedrichsdorf 
nach Friedberg i. Hessen für die im diesseitigen Staatsgebiete belegenen Theile 
derselben — nach den gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden foll. 
Dieser Erlaß ist in der Gesetz-Sammlung zu veröffemtlichen. 
Neues Palais, den 8. Juni 1896. 
Wilhelm. 
Thielen. 
An den Minister der öffentlichen Arbeiten. 
  
Nedigirt im Voreau des Staatswinisteriums. 
Beilin dvedrucit in der Reichebrucerti.
	        
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