111 —
K. 7.
Die dem Pächt den od 5 dem Grund
noch vorhanbenn s bem mergels. “
8.
8.
bem bewe ub lches fũr d ek und Grunbschulb haftet
gehört d kebrph uer I Gahse,
9.
Hängt die Fälligkeit der durch vpothel gesicherten Forderung von einer
Kũndigung ab, so it die Kündigung ür die Hypothek nur wirksam, wenn sie
von dem Gläubiger dem Eigenthümer oder von dem Eigenthümer dem Gläubiger
erklärt wird. Gunsten des Gläubigers gilt Wi welcher im Grund dbuch
als Eigenthümer eingetragen . als der Eigenthüm
er dinglichen Klage kann die Einrede, daß —— gegen den person-
lichen Schuldner gellagt werden müsse, nicht entgegengesetzt werden.
K. 10.
Die Einrede, daß die Forderung unter dem Nennwerth abgetreten sei, kann
bem Cesioner der durch eine Hypothek gesicherten Forderung nicht entgegengesetzt
5. 11.
In é. 11 Nr. 1 der Grundbuchordnung wird der dritte Satz durch folgende
Vorschrift ersetzt:
wrc Eintragung bedürfen nicht die Leistungen zur Erfüllung der Deich-
pflicht und die in 8 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Zwangoͤvoll
in das unbewegliche Vermögen, vom 13. Juli 1883 aufgeführten gemeinen
8. 12.
Der Anspruch auf Schadensersatz gegen die Grundbuchbeamten wesährt in in
drei Jahren, nachdem der Beschädigte von dem Dasein und dem Urheber des
Schadens Kenntniß erhalten hat.
Sind seit dem Zeitpunkte der Beschädigung dreißig Jahre verfost sen, so
kommt es auf den Zeitpunkt der erlangten Kenntniß nicht weiter an
g. 13.
Aus Privattestamenten oder Erbverträgen, wel ohne 5 iche
Urkunde errichtet sinb, können Eintragungen v “ ez nur
erfolgen, wenn entweder durch eine öffentliche Urkunde die Echtheit der Privat-
urkunde oder das Anerkenntniß des durch das Eesetz berufenen Erben nachgewiesen
ist oder eine Bescheinigung des Nachlaßgerichts belgebracht Zirb, baß sich nach
(der. 630)