Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

111 — 
K. 7. 
Die dem Pächt den od 5 dem Grund 
noch vorhanbenn s bem mergels. “ 
8. 
8. 
bem bewe ub lches fũr d ek und Grunbschulb haftet 
gehört d kebrph uer I Gahse, 
9. 
Hängt die Fälligkeit der durch vpothel gesicherten Forderung von einer 
Kũndigung ab, so it die Kündigung ür die Hypothek nur wirksam, wenn sie 
von dem Gläubiger dem Eigenthümer oder von dem Eigenthümer dem Gläubiger 
erklärt wird. Gunsten des Gläubigers gilt Wi welcher im Grund dbuch 
als Eigenthümer eingetragen . als der Eigenthüm 
er dinglichen Klage kann die Einrede, daß —— gegen den person- 
lichen Schuldner gellagt werden müsse, nicht entgegengesetzt werden. 
K. 10. 
Die Einrede, daß die Forderung unter dem Nennwerth abgetreten sei, kann 
bem Cesioner der durch eine Hypothek gesicherten Forderung nicht entgegengesetzt 
5. 11. 
In é. 11 Nr. 1 der Grundbuchordnung wird der dritte Satz durch folgende 
Vorschrift ersetzt: 
wrc Eintragung bedürfen nicht die Leistungen zur Erfüllung der Deich- 
pflicht und die in 8 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Zwangoͤvoll 
in das unbewegliche Vermögen, vom 13. Juli 1883 aufgeführten gemeinen 
8. 12. 
Der Anspruch auf Schadensersatz gegen die Grundbuchbeamten wesährt in in 
drei Jahren, nachdem der Beschädigte von dem Dasein und dem Urheber des 
Schadens Kenntniß erhalten hat. 
Sind seit dem Zeitpunkte der Beschädigung dreißig Jahre verfost sen, so 
kommt es auf den Zeitpunkt der erlangten Kenntniß nicht weiter an 
g. 13. 
Aus Privattestamenten oder Erbverträgen, wel ohne 5 iche 
Urkunde errichtet sinb, können Eintragungen v “ ez nur 
erfolgen, wenn entweder durch eine öffentliche Urkunde die Echtheit der Privat- 
urkunde oder das Anerkenntniß des durch das Eesetz berufenen Erben nachgewiesen 
ist oder eine Bescheinigung des Nachlaßgerichts belgebracht Zirb, baß sich nach 
(der. 630)
	        
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