Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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.  39.

An  Stelle  des  im  Schuld-  und  Pfandprotokoll  oder  im  Flurbuch  Eingetragenen
  tritt  Derjenige,  welchem  gegenüber  dieser  in  einer  öffentlichen  oder  öffentlich
beglaubigten  Urkunde  die  Eimvilligung  zur  Eintragung  in  das  Grundbuch  erklärt
hat  oder  zur  Ertheilung  dieser  Einwilligung  rechtskräftig  verurtheilt  ist.

d.  40.

Wird  der  Eintragung  des  nach  K.  37  Berechtigten  von  einem  Anderen,
der  sie  für  sich  verlangt,  widersprochen,  so  hat  dieser  innerhalb  einer  von  dem
Amtsgerichte  zu  bestimmenden  Frist  nachzuweisen,  daß  er  den  Rechtestreit  anhängig
gemacht  hat.  Unterläßt  er  dies,  so  bleibt  sein  Widerspruch  unberücksichtigt.
Andernfalls  darf  vor  Beendigung  des  Rechtsstreits  das  Grundstuck  nicht  in  das
Grundbuch  aufgenommen  werden.

Ist  der  Widerspruch  gegen  die  Eintragung  des  nach  F.  38  Berechtigten
erhoben,  so  bestimmt  das  Amtsgericht,  wer  die  Rolle  des  Klägers  zu  übernehmen
hat.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorstzessten  des  ersten  Absatzes  Anwendung.

S.  41.

Eigenthumsbeschränkungen,  Hppotheken  und  sonstige  dingliche  Rechte,  welche
in  dem  Schuld=  und  Pfandprotokoll  eingetragen  sind,  werden  in  das  Grundbuch
übernommen.

Von  der  Uebernahme  sind  ausgeschlossen  die  auf  Grund  einer  Vormundschaft
  eingetragenen  Pfandrechte,  sofern  die  Mündel,  zu  deren  Sicherheit  sie  eingetragen
  sind,  zur  Zeit  der  Anlegung  des  Grundbuchs  das  fünfundzwanzigste
Lebensjahr  erfüllt  haben  würden  und  ihren  Pfandanspruch  nicht  angemeldet  haben.

42.

Ueber  Eigenthumsbeschränkungen,  Hypotheken  und  sonstige  dingliche  Rechte,
welche  in  dem  Schuld=  und  Pfandprotokoll  nicht  eingetragen  sind,  hat  das  Gericht
den  Eigenthümer  und  diejenigen  Berechtigten,  welche  durch  das  Recht  betroffen
werden,  l  vernehmen,  soweit  nicht  schon  eine  Anzeige  oder  Mittheilung  (I§.  26,  28
gemacht  ist.  «-Diese

  Rechte  sind  in  das  Grundbuch  aufzunehmen,  wenn  sie  nach  den  bisherigen
  Vorschriften  gültig  bestellt  und  von  dem  Eigenthümer  anerkannt  sind.

Bestreitet  der  Eigenthümer  das  Recht,  so  hat  Derjenige,  der  es  in  Anspruch
nimmt,  innerhalb  einer  von  dem  Amtegerichte  zu  bestimmenden  Frist  nachzuweisen,
daß  er  den  Rechtsstreit  anhängig  gemacht  hat.  Unterläßt  er  dies,  so  bleibt  sein
Recht  bei  Anlegung  des  Grundbuchs  unberücksichtigt.

g.  43.

Ueber  die  Rangordnung  der  in  das  Grundbuch  aufzunehmenden  Rechte
(6§.  41,  42)  entscheiden,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  §.  33  Nr.  2,  die  bisherigen
  Vorschriften.  6

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