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Wird ein beanspruchtes Vorrecht, welches sich nicht aus dem Schuld= und
Pfandprotokoll ergiebt, von dem Eigenthümer oder einem Berechtigten bestritten,
so findet die Vorschrift im Absatz 3 des F. 42 entsprechende Anwendung
(. 44. .»
WennbeiAnlegungdeöGrundbuchsdiegemäߧ.42Absayzodek§.43
Absah2bestimmteFustnochläuftoders,imFallerechtzeitignachgewiefenerRechts-
ängigkeit, die Streitsache noch schwebt, so ist über das bestrittene Recht oder
orrecht eine Vormerkung einzutragen. .-.
Die Vormerkung wird auf Antrag dessen, gegen den sie erfolgt ist, gelöscht,
wenn die Frist versäumt oder der Rechtsstreit durch Zurücknahme oder rechts-
krästige Abweisung der Klage beendigt ist. Die Kosten der Löschung hat in diesen
Fällen der Gegner zu tragen. T .-«-
: :-- 4.45.
Behauptet der Eigenthümer, daß ein Recht getilgt sei, ohne dies urkundlich
nachweisen zu können, 8 ist das Recht einzutragen, zugleich aber in der Spalte
„Veränderungen“ die behauptete Tilgung) wenn sie glaubhaft gemacht ist, ein-
zutragen.
. — 7“ SK. 46 * , «.-.
Eigenthumsvorbehalte zur Sicherung von Forderungen, welche vor dem
Tage bedungen sind, an welchem die eingeführten Gesetze in Kraft treten G. 3),
werden in das Grundbuch als Hypotheken übernommen.
K. 47. s
Die Uebertragung der vorbehaltenen leeren Hypothekenstellen und der vor
der Linie getilgten Hypotheken in das Grundbuch geschieht mit der Formel:
Nr. ... Mark (Thlr. u. s. w.) mit vom Hundert ver-
islich stehen zur Verfügung des Eigenkhümers.
KG. 48. .
WennderEigenthümnibeislnlegungbesGrmidbuchsbeMagydievoks
behaltenen leeren Hypothekenstellen oder die vor der Linie getilgten Hypothelen in
das Grundbuch als Hypotheken oder Grundschulden auf seinen Namen einzutragen,
so erfolgt die Eintragung stempel= und gebührenfrei.
K. 49.
Die Eintragung oder Vormerkung einer Hypothek kann nur auf eine
bestimmte Summe erfolgen. Kommt eine Einigung unter den Betheiligten über
den einzutragenden Betrag nicht zu Stande, so erfolgt, auch außerhalb der in
K. 2 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Konkursordnung vom 6. März 1879
(Gesetz Samml. S. 109) bezeichneten Fälle, dessen Festsetzung durch den 54
richter und ist inzwischen eine Vormerkung auf den höchsten von dem Hypotheken-
gläubiger geforderten Betrag einzutragen.