Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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aufgeführten  Waaren,  von  denen  die  unten  verzeichneten  Ausgangs-Abgaben
  erhoben  werden  dürfen,  nämlich:

im  Zollverein:
von  Lumpen  und  anderen  Abfällen  zur  Papierfabrikation  und  zwar:

-a)  nicht  von  reiner  Seide,  auch  zu  Halbzeug  vermahlen,  Makulatur
und  Papierspänen  13  Thaler  (2  Fl.  55  Kr.  fädd.  W.)  vom
Jollzentner;

b)  altem  Tauwerk,  alten  Fischernetzen  und  Stricken,  gekheert  oder
nicht  gerheert,  Thaler  (35  Xr.  südd.  W.)  vom  Jollzentner;

in  Oesterreich:

a)  von  Fellen  und  Häuten,  Pemeinen  (Pos.  6.3.  der  Anlage  A.)  2  Fl.
50  Tr.  ö.  W.  vom  Jollzentner;

b)  von  Lumpen  (Hadern)  und  anderen  Abfällen  zur  Papierfabrikation
  (Pos.  44.D.  der  Anlage  A.)  3  Fl.  ö.  W.  vom  Zollzentner;

c)  von  Knochen,  Klauen,  Füßen,  Hautabschnitzeln  (Pos.  44.c.  der
Anlage  A.)  75  Tr.  ö.  W.  vom  Zollzentner.

2)  In  jedem  der  vertragenden  Staaten  sollen  die  bei  der  Ausfuhr  gewisser
Erzeugnisse  bewilligten  Ausfuhrvergütungen  nur  die  Zölle  oder  inneren
Steuern  ersetzen,  welche  von  den  gedachten  Erzeugnissen  oder  von  den
Stoffen,  ausß  denen  sie  verfertigt  worden,  erhoben  sind.  Eine  darüber
hinausgehende  Ausfuhrprmie  sollen  sie  nicht  enthalten.

Ueber  Aenderungen  des  Betrages  dieser  Vergütungen  oder  des
Verhältnisses  derselben  zu  dem  Zolle  oder  zu  den  inneren  Steuern  wird
gegenseitige  Mirtheilung  erfolgen.

3)  Von  Waaren,  welche  durch  das  Gebiet  eines  der  vertragenden  Theile
aus=  oder  nach  dem  Gebiete  des  anderen  Theils  durchgeführt  werden,
dürfen  Durchgangsabgaben  nicht  erhoben  werden.

Diese  Verabredung  findet  sowohl  auf  die  nach  erfolgter  Umladung
oder  Lagerung,  als  auf  die  unmittelbar  durchgeführten  Waaren  Anwendung.


Artikel  6.

Zur  weiteren  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  wird  beiderseits
Befreiung  von  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  zugeslanden:

a)  für  Waaren  (mit  Ausnahme  von  Verzehrungsgegenständen),  welche
aus  dem  freien  Verkehr  im  Gebiete  des  einen  der  vertragenden  Theile
in  das  Gebiet  des  anderen  auf  Märkte  oder  Messen  gebracht  oder  auf
ungewissen  Verkauf  außer  dem  Meß=  und  Marktverkehr  versendet,  in

dem