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herbeigeführt werden. Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die
landesherrliche Genehmigung nicht bis zum 1. Juli 1896 erlangt worden ist.
Berlin, den 7. Juni 1895.
Se geschehen zu Hresteit den-12. Jünti 180 .
(L. S.) Kirchhoff. (I. S.) Ritterstädt.
(I. S.) Lehmann.
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(Nr. 9806.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen, betreffend die anderweite Regelung
der staatsrechtlichen Verhältnisse der Eisenbahnliuie Jittau—Rikrisch. Vom
7.“12. Juni 1895.
„Qum Znecke einer anderweiten Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der
Eslenbahnlinie Zittau—-Nikrisch haben zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath Hermann
Kirchhoff und "
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Friedrich Lehmann,
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath l'r. Paul Hermann Ritter-
a /
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der landeeherrlichen Raii-
fikation, folgender Vertrag abgeschlossen ist.
Artikel l.
Durch den Staatsvertrag vom heutigen Tage ist das Eigenthum der
Bahnstrecke Zittau—-Nikrisch des früheren Berlin-Görlitzer Eisenbahnunternehmens
vom Preußischen an den Sächsischen Staat abgetreten. Der Königlich Preußi-
schen Regierung verbleibt die Landeshoheit auf dem in dem Preußischen Staats-
gebiet gelegenen Theil dieser Strecke, in welchem demgemäß die Preußischen
Hoheitszeichen verbleiben.
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage
oder deren Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiet sie
ausgeübt sind, untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt.
Die technische Aufsicht über den Betrieb und betriebsfähigen Zustand der
Bahn sowie die Bahnpolizei wird in Gemäßheit der jeweilig gültigen Betriebs-
ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der jeweilig gültigen
Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung von den
Organen der Sächsischen Eisenbahnverwaltung ausgeübt.