Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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herbeigeführt werden. Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die 
landesherrliche Genehmigung nicht bis zum 1. Juli 1896 erlangt worden ist. 
Berlin, den 7. Juni 1895. 
Se geschehen zu Hresteit den-12. Jünti 180 . 
(L. S.) Kirchhoff. (I. S.) Ritterstädt. 
(I. S.) Lehmann. 
–—— — — — 
(Nr. 9806.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen, betreffend die anderweite Regelung 
der staatsrechtlichen Verhältnisse der Eisenbahnliuie Jittau—Rikrisch. Vom 
7.“12. Juni 1895. 
„Qum Znecke einer anderweiten Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der 
Eslenbahnlinie Zittau—-Nikrisch haben zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath Hermann 
Kirchhoff und " 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Friedrich Lehmann, 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath l'r. Paul Hermann Ritter- 
a / 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der landeeherrlichen Raii- 
fikation, folgender Vertrag abgeschlossen ist. 
Artikel l. 
Durch den Staatsvertrag vom heutigen Tage ist das Eigenthum der 
Bahnstrecke Zittau—-Nikrisch des früheren Berlin-Görlitzer Eisenbahnunternehmens 
vom Preußischen an den Sächsischen Staat abgetreten. Der Königlich Preußi- 
schen Regierung verbleibt die Landeshoheit auf dem in dem Preußischen Staats- 
gebiet gelegenen Theil dieser Strecke, in welchem demgemäß die Preußischen 
Hoheitszeichen verbleiben. 
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage 
oder deren Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiet sie 
ausgeübt sind, untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt. 
Die technische Aufsicht über den Betrieb und betriebsfähigen Zustand der 
Bahn sowie die Bahnpolizei wird in Gemäßheit der jeweilig gültigen Betriebs- 
ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der jeweilig gültigen 
Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung von den 
Organen der Sächsischen Eisenbahnverwaltung ausgeübt.
	        
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