Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 8. März 1897. 
d. S) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. v. Miquel. Thielen. Bosse. 
Frhr. v. Marschall. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. 
Brefeld. v. Goßker. 
—–C ##— 
(Nr. 9893.) Verfügung des Juftizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf und Frankfurt am Main. 
Vom 26. März 1897. 
A## Grund des F. 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiete der vormals freien 
Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Landgräflich 
Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Rassau, vom 79. August 1895 (Gesetz- 
Samml. S. 481) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von An- 
sprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch daselbst vorgeschriebene Ausschluß- 
frist von sechs Monaten 
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Biedenkopf gehörigen Gemeindebezirk 
Niederhörlen, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt am Main gehörigen 
Gememndebezirke Nödelheim und Bonames 
am 1. Mai 1897 beginnen soll. 
Berlin, den 26. März 1897. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
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