Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  8.  März  1897.

d.  S)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.
Brefeld.  v.  Goßker.

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(Nr.  9893.)  Verfügung  des  Juftizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Biedenkopf  und  Frankfurt  am  Main.
Vom  26.  März  1897.

A##  Grund  des  F.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Rassau,  vom  79.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  481)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  daselbst  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Biedenkopf  gehörigen  Gemeindebezirk
Niederhörlen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Frankfurt  am  Main  gehörigen
Gememndebezirke  Nödelheim  und  Bonames
am  1.  Mai  1897  beginnen  soll.

Berlin,  den  26.  März  1897.
Der  Justizminister.
Schönstedt.

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