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haben möchte, soll außerdem von dem ursprünglichen Anlagekapital nach einem
durch Sachverständige zu bestimmenden Prozentsatze ein dem dermaligen Zustande
entsprechender Abzug gemacht werden. Die Königlich Bayerische Regierung wird
fich im Falle des Ankaufs der in ihr Staatsgebiet fallenden Theilstrecke der
Bahn mit der Königlich Preußischen Regierung über die im Interesse der ein-
heitlichen Fortsetzung des Betriebes erforderlichen Maßregeln verständigen.
Artikel XII.
Die Königlich Bayerische Regierung gestattet der Königlich Preußischen
Regierung die Mitbenutzung des Bahnhofs Marxgrün.
Die Bedingungen der Mitbenutzung werden durch die beiderseitigen Eisen-
bahnverwaltungen in einem besonderen Betriebsvertrage festgesetzt werden.
Artikel XlIII.
Gegenwärtiger Vertrag soll allerseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelgtt werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll baldthunlichst
in Berlin erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächigten denselben unterzeichnet
und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, den 30. Januar 1897.
(L. S.) Dr. Micke. (L. S.) von Oswald.
L. S.) Lehmann. (L. S.) Engelhardt.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.