Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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schaft  nach  dem  in  dieser  Beziehung  entscheidenden  Ermessen  der  zuständigen
Eisenbahnaufsichtsbehörden  ein  Verschulden  nicht  trifft,  so  wird  der  Gesellschaft
durch  die  bezeichneten  Behörden  eine  entsprechende  Fristverlängerung  gewährt

werden.
Artikel  4.

Die  Feststellung  der  Bauentwürfe  für  die  Bahn  sowie  die  Prüfung  der
anzuwendenden  Fahrzeuge  soll  lediglich  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zustehen.
  Etwaigen  besonderen  Wünschen  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen
Regierung  in  Betreff  der  Führung  der  Bahn  und  der  Anlegung  von  Stationen
im  außerpreußischen  Gebiete  wird  hierbei  thunlichst  Rechnung  getragen  werden.

Jedoch  bleibt  in  landespolizeilicher  Beziehung  die  Prüfung  und  Genehmigung
der  Bauentwürfe,  soweit  diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,  Brücken,
Durchlässen,  Flußkorrektionen,  Vorfluthanlagen  und  Parallel-  und  Zufuhrwegen
betreffen,  ebenso  wie  die  baupolizeiliche  Prüfung  der  Bahnhofsanlagen  jeder  Regierung
  innerhalb  ihres  Gebietes  vorbehalten.

Artikel  5.

Zum  Zwecke  des  Erwerbes  des  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grund
und  Bodens  wird  jede  der  vertragschließenden  Regierungen  für  ihr  Gebiet  der
Eisenbahngesellschaft  das  Enteignungsrecht  verleihen.

Artikel  6.

Unbeschadet  des  Hoheits=  und  Aufsichtsrechts  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen
  Regierung  über  die  in  ihrem  Gebiet  gelegenen  Bahnstrecken  und  über  den
darauf  stattfindenden  Betrieb  wird  die  Ausübung  des  Oberaufsichtsrechts  über  die
Gesellschaft  im  Allgemeinen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  als  derjenigen,
in  deren  Gebiete  die  Eisenbahngesellschaft  ihren  Sitz  hat,  überlassen.  Auch  ist  die
Großherzoglich  Mecklenburgische  Regierung  damit  einverstanden)  daß  die  Bestimmung
  über  die  Dotirung  der  Reserve=  und  des  Erneuerungsfonds,  sowie  die
Genehmigung  und  die  Festsetzung  der  Fahrpläne  und  der  Tarife  auch  in  Beziehung
  auf  die  in  ihrem  Gebiete  gelegenen  Theile  der  Bahn  seitens  der  Königlich
Preußischen  Regierung  erfolgt,  mit  der  Maßgabe,  daß  in  den  Tarifen  für  die
außerpreußischen  Strecken  keine  höheren  Einheitssätze  in  Anwendung  kommen
sollen,  als  für  die  Strecke  in  Preußen.

Artikel  7.

Die  Eisenbahngesellschaft  hat  sich  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,
welche  aus  Anlaß  der  Bahnanlage  oder  des  Bahnbetriebes  entstehen  und  gegen
sie  geltend  gemacht  werden  möchten,  der  Gerichtsbarkeit  und,  insoweit  nicht  Reichsesetze
  Platz  greifen,  den  Gesetzen  desjenigen  Staates  zu  unterwerfen,  auf  dessen
ebiet  sie  entstanden  sind.

Der  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  den
Verkehr  zwischen  ihr  und  der  Gesellschaft,  sowie  die  Handhabung  der  ihr  über  die
innerhalb  ihres  Gebietes  gelegenen  Strecken  zustehenden  Hoheits=  und  Aufsichts-