Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Artikel  12.
Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen  der  Bahn  im  Gebiete  eines
der  vertragschließenden  Staaten,  mögen  solche  vom  Feinde  ausgehen  oder  im
Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  soll  die  Eisenbahngesellschaft
oder  deren  Rechtsnachfolger  einen  Ersatz  weder  von  diesen  Staaten,  noch  vom
Reiche  beanspruchen  können.
Artikel  13.

Jede  der  Regierungen  behält  sich  vor,  die  in  ihr  Gebiet  fallende  Bahnstrecke
  der  Besteuerung,  insbesondere  der  Entrichtung  einer  Eisenbahnabgabe  zu
unterziehen.  Zu  diesem  Behufe  wird  als  Anlagekapital  oder  als  Reinertrag  der
aus  dem  Verhältnisse  der  Länge  der  auf  jedes  Staatsgebiet  fallenden  Bahnstrecke
zur  Länge  der  ganzen  Bahn  sich  ergebende  Theil  des  Anlagekapitals  oder  des
jährlichen  Reinertrages  angenommen.  Die  Steuererhebung  erfolgt  zum  ersten
Male  für  das  auf  die  Betriebseröffnung  folgende,  mit  dein  1.  April  beginnende
Rechnungsjahr.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen
Regierung  die  Berechnung  des  Reinertrages  der  Bahn  alljährlich  mittheilen.

Artikel  14.

Für  den  Fall,  daß  einer  der  vertragschließenden  Staaten  das  Eigenthum
des  in  seinem  Gebiete  liegenden  Theiles  der  Bahn  von  Kremmen  nach  Wittstock
erwerben  sollte,  werden  die  vertragschließenden  Regierungen  sich  über  die  zur  Beibehaltung
  eines  ungestörten  einheitlichen  Betriebes  auf  der  genannten  Bahn  erforderlichen
  Maßregeln  verständigen.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  oder  des  Mecklenburgischen
Eisenbahnbesitzes  an  das  Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  beziehungsweise
  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Regierung  freistehen,  auch  die  aus
diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu  übertragen.

Artikel  15.
Dieser  Vertrag  soll  zweifach  ausgefertigt  und  von  den  vertragschließenden

Regierungen  zur  landesherrlichen  Ratifikakion  vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  4.  Juni  1897.
(L.  8.)  Pannenberg.  (I.  8.)  W.  Schmidt.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

 

 

Nebigirt  im  Buveau  des  Staalsministrriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.