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Fällen, wo es nach Art oder Umfang der Gegenstände zur Ausführung des
Transports erforderlich ist, unentgeltlich dazu benutzt werden, die in Beschlag
genommenen Gegenstände bis zur nächsten Amtstell zu befördern, bei welcher
deren Aufbewahrung möglich ist.
Die Anordnung der Beschlagnahme und der in dem vorhergehenden Ab-
sabe erwähnten Benutzung steht dem untersuchungführenden Hauptamte, dem
Osirisoberinsteltor oder dem Bezirksoberkontroleur, bei Gefahr im Verzuge auch
Zoll- und Steuerbeamten geringeren Ranges zu. Die Ausführung kann über-
haupt durch jeden Joll-- oder Steuerbeamten erfolgen, Beamte geringeren Ranges
haben nach Anordnung einer Beschlagnahme binnen drei Tagen die Bestätigung
des Bezirksoberkontroleurs oder des Hauptamtes nachzusuchen. Auch kann der
Betroffene jederzeit auf die hauptamtliche Entscheidung antragen.
Für Beschlagnahmen in militärischen Dienstgebäuden gilt §. 98 Absatz 4 der
Strasprozeßordnun,
Die Beschlagnahme von Briefen und Sendungen auf der Post sowie von
Dntree auf den Telegraphenanstalten findet im Verwaltungsstrafverfahren
nicht att.
K. 14.
Die Beschlagnahme behält ihre Wirksamkeit bis zur vollständigen Erledigung
des Strafverfahrens wegen der Zuwiderhandlung oder bis zu ihrer Aufhebung
durch die Verwaltungsbehörde.
Die Beschlagnahme ist schon vor Beendigung der Untersuchung von dem
für diese zuständigen Hauptamte oder, so lange die in Beschlag genommenen
Sachen an das bezeichnete Hauptamt noch nicht gelangt sind, von der nächsten
Zoll- oder Steuerbehörde aufzuheben, wenn der Grund derselben weggefallen und
ein sonstiger gesetzlicher Anlaß zur Zurückbehaltung nicht gegeben ist. Die Frei-
gabe der Transportmittel und sonstigen nur zur Sicherung der Forderungen der
Staatskasse in Beschlag genommenen Gegenstände muß auch dann verfügt werden,
wenn nachgewiesen wird, daß die Transportmittel und Sachen Eigenthum einer
bei der Zuwiderhandlung nicht betheiligten, auch nicht vertretungspflichtigen
Person sind.
S. 15.
In Beschlag genommene Gegenstände, deren Aufbewahrung, Pflege und
Unterhaltung einen unverhältnißmäßigen Kostenaufwand erfordert, oder welche
dem Verderben ausgesetzt sind, können auf Anordnung des zuständigen Haupt-
amtes nach Ablauf von drei Tagen) bei Gefahr im Verzuge auch schon vorher
veräußert werden.
Von dem Zeitpunkte und dem Orte der Veräußerung, welche nach den
Vorschriften über das Verwalt sverfahren erfolgt, soll der Beschuldigte
und, wenn dieser nicht der Eigenthümer ist, auch der letztere nach Möglcchei
vorher benachrichtigt werden.
r. 9932.)