Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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(Nr. 9934.) Städteordnung für die Provinz Hessen-Nassau. Vom 4. August 1897. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, für die Provinz Hessen- 
Nassau) was folgt: 
S. 1. 
Diese Städteordnung findet in den Städten des Regierungsbezirks Cassel 
und in den im §F. 22 der Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 
7. Juni 1885 (Gesetz= Samml. S. 193) bezeichneten Stadtgemeinden des Re- 
gierungsbezirks Wiesbaden, mit Ausnahme der Stadt Frankfurt a. M., Anwendung. 
Stadtgemeinden können auf ihren Antrag nach Anhörung des Kreistages 
und Provinziallandtages durch Königliche Verordnung zu Landgemeinden erklärt 
werden. 
Erster Titel. 
Grundlagen der städtischen Verfassung. 
g. 2. 
Den städtischen Gemeindebezirk (Stadtbezirh) bilden alle diejenigen Grund- 
stücke, welche ihm bisher angehört haben. 
Hinsichtlich der Vereinigung von Grundstücken, welche noch keinem Gemeinde- 
oder Gutsbezirke angehören, einer Landgemeinde oder eines Gutsbezirks mit einer 
Stadtgemeinde, einer Stadtgemeinde mit einer anderen Stadtgemeinde, der Ab- 
trennung einzelner Theile von einem Stadtbezirke und deren Vereinigung mit 
einem anderen Gemeinde= oder einem Gutsbezirke, sowie der Abtrennung einzelner 
Theile von einem Gemeinde= oder Gutsbezirke und deren Vereinigung mit einem 
Stadtbezirke finden die Vorschriften des F. 2 der Landgemeindeordnung für die 
Provinz Hessen-Nassau sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß an die 
Stelle der Beschlußfassung des Kreisausschusses nach erfordertem Gutachten des 
Kreistages die Beschlußfassung des Bezirksausschusses tritt. 
Kr- die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Stadtgemeinden 
nothwendig werdende Auseinandersetzung der Betheiligten gilt §. 3 a. a. O. 
Privatrechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen Veränderungen nicht 
gestört werden. 
Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Stadtbezirke unterliegen der 
Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. 
Ueber die Festsetzung streitiger Grenzen beschließt vorläufig, sofern es das 
öffentliche Interesse erheischt, der Bezi schuß. Bei dem Beschlusse behält es 
bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren sein Bewenden.
	        
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