Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Falle die Person des Berechtigten durch das Loos, welches durch die Hand des 
Bürgermeisters oder seines Stellvertreters (F. 32) gezogen wird. 
In den Fällen, wo ein Wohnhaus durch Vererbung auf einen anderen 
übergeht, kommt dem Erben bei Berechnung der Dauer des zweijährigen Wohn- 
sitzes die Besitzzeit des Erblassers zu Gute. Die Uebertragung unter Lebenden an 
Verwandte in absteigender Linie steht der Vererbung gleich. 
Steuerzahlungen, Einkommen, Haus= und Grundbesitz der Ehefrau werden 
dem Ehemanne, Steuerzahlungen, Einkommen, Haus- und Grundbesitz der minder- 
jährigen, sowie der in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder dem Vater angerechnet. 
Als selbständig wird betrachtet, wer das vierundzwanzigste Lebensjahr voll- 
endet hat und einen eigenen Hausstand besitzt, sofern ihm nicht das Verfügungs- 
recht über sein Vermögen oder dessen Verwaltung durch richterlichen Beschluß ent- 
ogen ist. 
# Inwiefern über den Erwerb des Bürgerrechts von dem Magistrate eine Ur- 
kunde (Bürgerbrief) zu ertheilen ist, bleibt den statutarischen Anordnungen vor- 
behalten. 
. 6. 
Verlegt ein Bürger seinen Wohnsitz in eine andere Stadt, so kann ihm in 
seinem neuen Wohnorte das Bürgerrecht, wenn sonst die Voraussetzungen zu dessen 
Erwerb vorliegen, von dem Magistrate im Einverständnisse mit der Stadtver- 
ordnetenversammlung G. 14) schon vor Ablauf von zwei Jahren verliehen werden. 
Ein Gleiches findet statt, wenn der Besitzer eines einen besonderen Guts- 
bezirk bildenden Gutes oder das Gemeindeglied einer Landgemeinde seinen Wohnsitz 
in eine Stadt verlegt. 
Der Magistrat ist im Einverständnisse mit der Stadtverordnetenversamm- 
lung befugt, Männern, welche sich um die Stadt verdient gemacht haben, ohne 
Rücksicht auf deren Gemeindeangehörigkeit und die nach F. 5 Absatz 2 unter 
Nummer 3 und 6 vorgeschriebenen Voraussetzungen das Ehrenbürgerrecht zu ertheilen. 
S. 7. 
Das Bürgerrecht und die unbesoldeten städtischen Aemter gehen verloren, 
sobald eine der im F. 5 Absatz 2 unter Nummer 1, 2 und 6 vorgeschriebenen 
Voraussetzungen nicht mehr zutrifft oder der Wohnsitz in dem Stadtbezirke auf- 
gegeben wird. 
Wer durch rechtskräftiges Erkenntniß der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig 
gegangen ist, verliert dadurch dauernd die von ihm bisher bekleideten Aemter in 
der Verwaltung und Vertretung der Stadtgemeinde. 
Die rechtskräftig erfolgte Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffent- 
licher Aemter hat den dauernden Verlust der bisher bekleideten Aemter in der 
Verwaltung und Vertretung der Stadtgemeinde, sowie für die im Urtheile be- 
stimmte Zeit die Unfähigkeit zur Bekleidung solcher Aemter zur Folge. 
Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat den Verlust der städtischen 
Aemter und die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung solcher Aemter zur Folge. 
 
	        
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