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beamten geltenden Vorschriften unter Zugrundelegung des von dem Beamten im
Augenblicke des Todes erdienten Pensionsbetrages.
Auf das Wittwen= und Waisengeld kommen diejenigen Bezüge in An-
rechnung, welche von öffentlichen Wittwen= und Waisenanstalten gezahlt werden,
insoweit die Stadtgemeinde die Einkaufsgelder und Beiträge geleistet hat.
d. 74.
Ueber streitige Pensionsausprüche der besoldeten Bürgermeister, Beigeordneten,
sonstigen Magistratsmitglieder und der übrigen besoldeten Gemeindebeamten, sowie
über streitige Ansprüche der Hinterbliebenen dieser Beamten auf Wittwen= und
Waisengeld, beschließt der Bezirksausschuß, und zwar, soweit der Boschuß sich
darauf erstreckt, welcher Theil des Diensteinkommens bei Feststellung dieser An-
sprüche als Besoldung anzusehen ist, vorbehaltlich der den Bethellgen gegen
einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren, im Uebrigen vor-
behaltlich des ordentlichen Rochtsweges. Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
G. 75.
Ueber die Thatsache der Dienstunfähigkeit der besoldeten Bürgermeister,
Beigeordneten, Magistratsmitglieder und sonstigen Gemeindebeamten ist ent-
stehendenfalls in dem durch F. 91 Absatz 1 Nr. 2 bezüglich der Eutfernung aus
dem Amte vongeschreelrnen Verfahren zu entscheiden.
Achter Titel.
Gemeindehaushalt.
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Ueber die Ausgaben und Einnahmen, welche sich im Voraus bestimunen
lassen, entwirft der Msstual jährlich, spätestens im Jemuar, einen Haushalts-
Etat. Mit Zustimmung der Stadtverordneten kann die Etatsperiode bis auf
dvei Jahre verlängert werden.
Der Entwurf wird acht Tage lang) nach vorheriger Verkündigung, in
einem oder mehreren von dem Magfstrate zu bestimmenden Räumen zur Einsicht
der Gemeindeangehörigen offen gelegt und alsdann von den Stadtverordneten
festgestellt. Eine Abschrift des festgestellten Etats wird sofort der Aufsichts-
behörde eingereicht. l
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Der Magistrat hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem Etat
geführt wird.
Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der
Genehmigung der Stadtverordneten.
S. 78.
Gemeüdegefälle, auf welche nicht schon K. 90 des K labgabengesetzes
vom 14. Juli 1893 Amwendung findet, werden von den Säumigen im Ver-
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gszwangsverfahren beigetrieben.