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6. 79.
Die Jahresrechnung ist von dem Stadtrechner binnen vier Monaten nach
d#em Schlusse des Etatsjahres aufzustelken und dem Magistrate einzureichen, welcher
sie zu prüfen und mit seinen Erimmcrungen den Stadtverordneten zur Feststellung
und Entlastung vorzulegen hat.
Die Feststellung der Rechmug muß vor Abklauf von neun Monaten nach
dem Schlusse des Etatsjahres bewirkt sein.
Der Magistrat hat der Aufsichtsbehörde sofort eine Abschrift des Fest-
stellungs= und Entlastungsbeschlusses vorzulegen.
. 80.
Durch statutariche Anordnungen können andere Fristen für die Legung
und Feststellung der Rechnung festgesetzt werden.
G. 81.
Ueber alle Theile des Vermögens der Stadtgemeinde hat der Magistrat
ein Lagerbuch zu führen. Veränderungen werden den Stadrverordneten bei der
Rechnungsabnahme mutgetheilt.
Der Bezirksausschuß beschließt:
1) über die Art der gerichtkichen ri)xris—t wegen Geldforderungen
gegen Stadtgemeinden (6. 15 zu 4 des Einführungsgesetzes zur Deutschen
Civilprozeßordnumg vom 30. Jommar 1877, Reichs-Gesetzbl. S. 244),
2) über die Feststellung und den Ersatz der Deseste der Genreindebeamten
nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Junuar 1844 (Grsetz-Samml.
S. 52)) der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges
endgültig.
Neunter Titel.
Einrichtung der städtischen Verfassung ohne Magistrat.
". 83.
Wenn die Stadtverordnet lumg nach zweimaliger, mit einem
Zwischenraume von mindestens acht Tagen vorgenommener Berathung darauf
amträgt, kam mit Genehmigung des Bezirksausschusses die Einrichtung getroffen
werden, daß statt des Magistrats ein Bürgermeister, welcher auch den Vorsitz
in der Stadtverordnetenv l mit Stimmrecht zu führen hat, ein Bei-
geordneter als deffen Stelkvertreter und zwei oder drei Schöffen) welche den
Bürgermeister zu unterstützen haben, gewählt werden.
g. 84.
In dem Falle des §. 83 gehen alle Rechte und Pflichten, welche in dem
ersten bis achten Titel dem Magistrate beigekegt sind, auf den Bürgermeister
mit den Maßgaben über, welche sich als nothwendig daraus ergeben, daß
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