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schluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt, welche auch dem
Magistrate zusteht.
K. 86.
Der Verlust des Bürgerrechts hat das Ausscheiden aus einem dieses Recht
voraussetzenden Amte zur Folge; im Falle des ruhenden Bürgerrechts tritt die
vorläufige Enthebung vom Amte ein (96. 7 und 9).
Die zu bleibenden Verwaltungskommissionen gewählten stimmfähigen
Bürger (S. 64) und andere von der Stadtverord 6 auf eine be-
stimate Zeit gewählte unbesoldete Gemeindebeamte, zu denen jedoch die Schöffen
nicht zu rechnen sind, können durch einen übereinstimmenden Beschluß des
Magistrats und der Stadtverordneten vor Ablauf ihrer Wahlperiode von ihrem
Amte entbunden werden.
Elfter Titel.
Aufsicht des Staates.
G. 87.
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der städtischen Gemeinde-
angelegenheiten wird in erster Instanz von dem Regierungspräsidenten, in höherer
und letzter Instanz von dem Oberpräsidenten geübt, unbeschadet der gesetlich
geordneten Mitwirkung des Bezirksausschusses und des Provinzialrathes.
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in städtischen Gemeindeangelegen-
heiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen.
S. 88.
Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats, welche
deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Magistrat
(Bürgermeister), entstehendenfalls auf Anweisung der Aussichtsbehördes mit
aufschiebender Wirkung, unter Angabe der Gründe zu beanstanden. Gegen
die Verfügung des Magistrats (Bürgermeisters) steht der Stadtverordneten-
versammlung (dem Magistrate) die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.
Aus anderen als den vorstehend angegebenen Gründen sind die Aufsichts-
behörden nicht befugt, eine Beanstandung der Beschlüsse der Stadtverordneten-
versammlung oder des Magistrats herbeizuführen.
d. 89.
Unterläßt oder verweigert eine Stadtgemeinde, die ihr gesetzlich obliegenden,
von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen
auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so ver-
fügt der Regierungspräsident unter Anführung der Gründe die Eintragung in
den Etat oder die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe.
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten steht der Gemeinde die
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu.
Nr. 9934.)