Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Art.  17.

Die  bei  dem  Landgericht  errichtete  gemeinschaftliche  Kasse  bleibt  bestehen;
aus  ihr  werden  die  gesamten  jeweilig  vereinbarten  persönlichen  und  die  sachlichen
  Aufwendungen  für  das  Landgericht  und  die  Staatsanwaltschaft  bei  demselben
  bestritten.

Art.  18.

Die  jährliche  Prüfung  und  Feststellung  der  Kassenrechnungen,  die  Anordnung
  von  Revisionen  und  Kassenstürzen  ist  Obliegenheit  der  geschäftsführenden
  Regierung,  welche  über  die  Ergebnisse  der  Regierung  des  Groß-=herzogtums
  Sachsen  Mitteilung  machen  wird.  Letztere  kann  Einsichtnahme  in
die  geführten  Rechnungen  beanspruchen.

Art.  19.

Etwaige  durch  Verschuldung  des  Landgerichts  oder  einzelner  Beamter  verursachte
  Schäden  werden,  soweit  eine  rechtliche  Notwendigkeit  dazu  vorliegt,
aus  der  Landgerichtskasse  ersetzt;  andererseits  fließen  in  diese  etwaige  durch  den
Rückgriff  gegen  den  Urheber  eines  Schadens  beigebrachte  Ersatzsummen.  Aus
der  Landgerichtskasse  werden  ferner  die  Entschädigungen  für  die  vom  Landgericht
  in  erster  Instanz  verurteilten,  im  Wiederaufnahmeverfahren  freigesprochenen
Personen  sowie  die  Entschädigungen  für  unschuldig  erlittene  Untersuchungshaft,
sofern  das  Strafverfahren  in  erster  Instanz  beim  Landgericht  anhängig  war,
bestritten.

Art.  20.

Ohne  Anspruch  auf  Entschädigung  gewährt  das  Fürstentum  Reuß  jüngerer
Linie  auch  weiterhin  die  nach  Maßgabe  des  Staatsvertrags  vom  18.  Mai  1878
von  ihm  unentgeltlich  vorzuhaltenden  Geschäftsräume  für  das  Landgericht  und
die  Staatsanwaltschaft.

Sollte  künftig  nach  der  übereinstimmenden  Ansicht  der  beiden  vertragschließenden
  Regierungen  infolge  eines  neu  hervortretenden  Bedürfnisses  eine
Erweiterung  dieser  Geschäftsräume  erforderlich  werden,  so  gewährt  das  Fürstentum
  Reuß  jüngerer  Linie  die  weiter  erforderlichen  Geschäftsräume  gegen  einen
durch  Vereinbarung  zwischen  beiden  Regierungen  festzusetzenden  und  aus  der
Kasse  des  gemeinschaftlichen  Landgerichts  zu  zahlenden  Mietzins.