Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Der  Betrag  der  Auslagen,  welche  bei  einem  Gericht  in  einer  bei  einem
anderen  Gericht  anhängigen  Rechtssache  erwachsen,  ist  diesem  Gericht  mitzuteilen.
Das  Recht  des  letzteren,  die  Auslagen  von  der  zahlungspflichtigen  Partei  einzuziehen,
  bleibt  unberührt.

Art.  25.

Die  Gerichtskosten  werden  bei  dem  Landgericht,  insoweit  nicht  die  Reichsgesetzgebung
  Anwendung  findet,  nach  den  Gesetzen  des  Staates  berechnet,  aus
welchem  die  betreffende  Sache  an  das  Landgericht  erwachsen  ist.

Art.  26.

Geldstrafen  und  Gerichtskosten  in  den  beim  Landgericht  in  erster  Instanz
anhängigen  Sachen  fließen  in  die  gemeinschaftliche  Kasse,  in  den  Sachen,  welche
sonst  an  das  Landgericht  kommen,  in  die  Kasse  des  Staates,  dem  das  mit  der
Sache  in  erster  Instanz  befaßte  Gericht  angehört.

Art.  27.

Die  für  den  gemeinschaftlichen  Aufwand  erforderlichen  Summen  werden,
soweit  sie  nicht  in  den  eigenen  Einnahmen  der  gemeinschaftlichen  Kasse  Deckung
finden,  von  den  vertragschließenden  Regierungen  nach  dem  Verhältnis  ihrer  zum
Landgerichtsbezirk  gehörigen  Bevölkerungen  aufgebracht.

Bei  Feststellung  dieses  Verhältnisses  bildet  das  Ergebnis  der  jeweiligen
letzten  Volkszählung  die  Grundlage,  und  zwar  je  von  dem  auf  das  Jahr,  in
welchem  die  Zählung  stattgefunden  hat,  folgenden  Kalenderjahre  ab.

Die  Beiträge  sind  in  vierteljährlichen  Vorauszahlungen  zu  leisten.

Art.  28.
Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  mit  dem  1.  Januar  1907  in  Kraft.  Bis
zum  1.  Oktober  1929  kann  er  von  keinem  Teile  gekündigt  werden.
Vom  1.  Oktober  1929  an  steht  jedem  Teile  die  Kündigung  mit  der  Wirkung
offen,  daß  der  Vertrag  mit  dem  Ablauf  des  zweiten  vollen  Kalenderjahres  die
Verbindlichkeit  für  beide  Teile  verliert.

1906  70