Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

— 2832 — 
Zwölfter Titel. 
Ausführungs-, Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
g. 93. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1898 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte treten in den im §. 1 Absatz 1 bezeichneten Städten 
alle entgegenstehenden Bestimmungen, auch die Bestimmungen im vierten Titel 
des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichts- 
behörden vom 1. August 1883 (Gesetz-Samml. S. 237), soweit sie nicht bereits 
auf Grund der Städteordnung vom 8. Juni 1891 (Gesetz= Samml. S. 107) 
ihre Geltung verloren haben, außer Kraft. 
Rechte und Mlichten, welche auf besonderen Titeln des öffentlichen Rechts 
beruhen, bleiben insoweit in Kraft, als diese Titel von den bisherigen allgemeinen 
und besonderen gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitsrechten und 
Observanzen abweichende Bestimmungen enthalten. Eine solche Abweichung wird 
nicht vermnthet. 
S. 94. 
Die bei Verkündigung dieses Gesetzes bestehenden, von ihm abweichenden 
Ortsstatuten, allgemeinen Gewohnheitsrechte und Obserwanzen bleiben, soweit das 
Gesetz ortsstatutarische licsln rt unbeschadet der Bestimmung des F. 96 
Absatz 4 des vom 14. Juli 1893 einstweilen, längstens 
auf drei Jahre, in Kraft. K% 
Soweit Lehranstalten mit Einschluß der Volksschulen die Eigenschaft von 
Gemeindeanstalten beiwohnt, kommen in deren Ansehung die Bestimmungen 
dieses Gesetzes nur unter den Einschränkungen zur Anwendung, welche sich aus 
den für diese Anstalten geltenden besonderen Rechtsnormen ergeben. 
Dies findet sinnentsprechende Anwendung auch bezüglich des Wegebaues 
und anderer Veranstaltungen der Gemeinden, über die besondere Gesetze erlassen sind. 
g. 96. 
In denjenigen Städten des Regierungsbezirks Wiesbaden, in welchen die 
Städteordnung vom 8. Juni 1891 gilt, bleiben die Mitglieder des Magistrats 
und der Stadt ig bis zum Ablaufe ihrer Wahlperiode in 
Thätigkeit. Eine nach dem gegenwärtigen Gesetze in der Mitgliederzahl dieser 
Körperschaften erforderliche Aenderung tritt allmählich bei Vornahme der regel- 
mäßigen Ergänzungswahlen ein. 
In den übrigen im §. 1 Absatz 1 bezeichneten Städten bleiben die beie 
Verkündigung dieses Gesetzes bestehenden Gemeindevrorstände und Gemeinde- 
vertretungen bis zur Einführung der auf Grund diesen Gesetzes einzurichtenden 
Gemeindevorstände und zu wählenden Stadtoe gen in Thätigkeit 
und nehmen deren Obliegenheiten wahr. 
Cr. 9034.) 
 
	        
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