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d. 97.
Die erstmaligen Wahlen für die Stadtverord n den
Städten, in welchen die Städteordnung vom 8. Juni * san " In int nach
Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes schon vor dessen Inkrafttreten und so zeitig
vorzunehmen, daß die gewählten Stadtverordneten am 1. April 1898 in ihr
Amt eingeführt werden können.
Der Regierungspräsident bestimmt für dieses erste Mal nach Lage der
Vorarbeiten den Zeitraum, innerhalb dessen die Offenlegung der Liste der Stimm-
berechtigten (§. 22 Absatz 2) stattzufinden hat, sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem
auf die gegen die Richtigkeit der Liste erhobenen Einsprüche zu beschließen ist
(Absatz 3 und 4 ebendaselbs,.
Die Wahlperiode der aus der erstmaligen Wahl hervorgegangenen Stadt-
verordneten (Absatz 1) wird so berechnet, als wenn sie mit dem Anfange des
Jahres 1898 begonnen hältte.
98.
Die in den §#. 14 und 32 vorgesehenen statutarischen Anordnungen, sowie
die nach §. 83 zulässige Einrichtung können schon vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes getroffen werden.
G. 99.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amte befindlichen Ober-
bürgermeister, Bürgermeister und deren besoldete Stellvertreter bleiben bis zum
Ablaufe ihrer Amtsperiode, die Gemeinderechner (Gemeinderechnungsführer) und
die sonstigen besoldeten Gemeindebeamten nach Maßgabe ihrer Anstellungs-
bedingungen im Anmte.
Auf die vorbezeichneten Beamten finden die Bestimmungen in den §#F. 69
bis 74 nur insoweit Anwendung, als nicht für sie günstigere Bedingungen fest-
gesetzt sind, bei welchen es in diesem Falle bewendet.
F. 100.
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“) Kiel den 4. August 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenkohe, v. Miquel. Thielen. Bosse. Frhr. v. Hammerstein.
Frhr. v. d. Recke. Brefeld. Gr. v. Posadowsky.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.