— 415 —
3. Marine und Schiffahrt.
Bestimmungen
über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsvermessungen in Deutschland und Großbritannien.
Nachdem in Folge des Inkrafttretens der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März
1895 zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien eine anderweitige Verständigung wegen gegen-
seitiger Anerkennung der Schiffsvermessungen stattgefunden hat, werden die Schiffe der beiderseitigen
Handelsmarinen wie folgt behandelt.
1. In deutschen Häfen werden die Vermessungsangaben in den vom 26. August 1889 ab
ausgefertigten Certifikaten (Certifcates of British Registry) britischer Schiffe ohne Nach-
vermessung anerkannt.
Bei solchen Certifikaten britischer Schiffe, welche vor dem 26. August 1889 ausgefertigt
sind, ist nur die Angabe über den Raum unter dem Vermessungsdeck (Space under Tonnage
Deck) ohne Nachvermessung als gültig anzuerkennen. Behufs Feststellung des Brutto-Raum-
gehalls ist der Ahalt aller übrigen in diesem Raumgehalt einzurechnenden Räume nach
Maßgabe der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 zu ermitteln. Zur
Feststellung des Netto-Raumgehalts werden die abzugsfähigen Räume ebenfalls nach Maß-
gabe der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 ermittelt und in Abzug gebracht.
2. In britischen Häfen werden gemäß der Geheimrathsverordnung vom 22. Februar 1896 die
vom 1. Juli 1895 ab ausgestellten nationalen Meßbriefe deutscher Schiffe, sowie die auf
der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 beruhenden Vermessungsangaben in den
Schiffscertifikaten oder sonstigen deutschen Schiffspapieren in derselben Weise, demselben Um-
fang und für dieselben Zwecke ohne Nachvermessung anerkannt, wie die Vermessungsangaben
in den Certifikaten britischer Schiffe.
Das Gleiche gilt von den älteren vor dem 1. Juli 1895, aber nach dem 1. Januar
1873 ausgestellten Meßbriefen deutscher Schiffe, einschließlich der gemäß §. 17 der Schiffs-
vermessungsordnung vom 20. Juni 1888 unter Anwendung des britischen Abzugsverfahrens
für die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume ausgestellten Spezialmeßbriefe deutscher Dampf-
schiffe, sowie von den entsprechenden Vermessungsangaben in den deutschen Schiffscertifikaten
oder sonstigen Schiffspapieren. Denjenigen deutschen Dampfschiffen, welche nicht einen Spezial-
meßbrief der vorbezeichneten Art, sondern nur einen vor dem 1. Juli 1895 ausgestellten regel-
mäßigen nationalen Meßbrief besitzen, verbleibt die bisherige Befugniß, die Feststellung der
abüüge für die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume nach den britischen Vorschriften zu
verlangen.
Berlin, den 28. Juli 1896.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Schroeder.
Der zehnte Nachtrag zur amtlichen deutschen Ausgabe des Internationalen Signalbuches, II. Auflage,
1884, ist erschienen.
67*